28. Juni 2023, 5:53 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Glasfaserkabel versprechen schnelles Internet. Doch stockt es mit dem Ausbau und können Leitungen nicht genutzt werden, müssen Kunden keine Entgelte zahlen – auch wenn der Vertrag mit einem Telekommunikationsanbieter schon geschlossen ist
Derzeit schauen vor vielen Wohnhäusern bunte Kabel aus dem Boden: Der Ausbau des Glasfasernetzes in Deutschland nimmt Gestalt an. Manche Kunden haben schon während der Bauphase einen Vertrag mit einem Telekommunikationsanbieter geschlossen. Wichtig zu wissen: Solange die Leitungen noch nicht verfügbar sind, müssen Kunden auch keine Entgelte zahlen, informiert die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.
Wann gilt der Vertrag als geschlossen?
Oft gibt es auch Verwirrung um den Beginn von Verträgen und Kündigungsrechten – auch beim Glasfaserausbau. Grundsätzlich gilt bei Haustürgeschäften und Fernabsatzverträgen, also bei Onlineverträgen, ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Ein Vertrag gilt als geschlossen, sobald eine Auftragsbestätigung des Anbieters vorliegt. Eine Auftragseingangsbestätigung dagegen stellt noch keine verbindliche Vertragszusage dar.
Das Problem: Wurde ein Vertrag schon frühzeitig geschlossen, erlischt das Widerrufsrecht oftmals, bevor Kunden überhaupt das Internet nutzen können. In der Regel sind Verbraucherinnen und Verbraucher ab Auftragsbestätigung dann an eine Laufzeit von zwei Jahren gebunden.
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Jedoch: Verzögert sich der Ausbau, lassen sich Verträge nach Ansicht der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz auch außerordentlich kündigen. Allerdings sollte man dabei eine Frist setzen, so der Ratschlag.
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Wurde der Ausbau zum Beispiel für die nächsten zwei Monate in Aussicht gestellt, seien zwei bis drei Wochen angemessen, bei Längerfristigkeit mehr. Seit Juli 2022 kann man Telekommunikationsverträge übrigens auch online kündigen.
mit Material der dpa