
27. April 2025, 13:04 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Immobilienbesitzer müssen jährlich die Grundsteuer abführen. Aber wie sieht es aus, wenn ein Haus oder eine Wohnung vermietet ist? Können die Eigentümer die Steuer auf die Mieter im Zuge der Nebenkostenabrechnung umlegen?
Wer in Deutschland eine Immobilie besitzt, kennt die Diskussion um die Grundsteuerreform, die in den vergangenen Jahren für Schlagzeilen sorgte. Inzwischen dürften viele Eigentümer den ersten Bescheid auf Basis der neuen Berechnungsgrundlage erhalten haben – und teilweise mehr Steuern zahlen müssen, als es bisher der Fall gewesen ist. Aber darf der Vermieter die höheren Kosten aufgrund der Grundsteuer auch auf die Mieter umlegen?
Folgen Sie jetzt myHOMEBOOK bei WhatsApp
Grundsteuer kann grundsätzlich umgelegt werden
Aus rechtlicher Perspektive ist die Situation eindeutig: Die Grundsteuer gehört zu den Betriebskosten, die ein Vermieter auf seine Mieter umlegen darf. Diese Regelung ist in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) verankert.
Das bedeutet, dass der Vermieter berechtigt ist, die anfallende Grundsteuer vollständig auf die Mieter zu übertragen. Dabei handelt es sich um eine gängige Praxis, die seit Jahrzehnten so gehandhabt und immer wieder juristisch auch so bestätigt wurde. Die Umlage der Grundsteuer auf die Nebenkosten ist allerdings an Voraussetzungen geknüpft.
Auch interessant: Wann Vermietern Teile der Grundsteuer erlassen werden können
Voraussetzungen für die Umlage der Grundsteuer
Die wesentliche Voraussetzung für die Umlage der Grundsteuer auf die Nebenkosten ist ein rechtlich gültiger Mietvertrag, in dem unter dem Punkt der Mietnebenkosten
- die Grundsteuer ausdrücklich erwähnt wird, oder
- der Hinweis enthalten ist, dass die Nebenkosten nach der Betriebskostenverordnung (BetrKV) umgelegt werden.
Pauschale Formulierungen sind ungültig. Dies gilt gleichfalls für andere Nebenkosten. Kurzum: Abgerechnet werden kann nur, was im Vertrag steht und zulässig ist.
Diese Rechte haben Mieter
Wie bei anderen Nebenkostenarten müssen Vermieter die Abrechnung transparent gestalten. Die Mieter müssen nachvollziehen können, wie sich der Kostenblock zusammensetzt. Zudem haben sie das Recht der Belegprüfung. Die Mieter können also darauf bestehen, den Grundsteuerbescheid des Vermieters einzusehen.
Umlage richtet sich nach Art des Objekts
Bei der Umlage der Grundsteuer auf die Miete sind verschiedene Varianten denkbar und erlaubt. Diese hängen vom vermieteten Objekt ab.
- Wurde ein Haus vermietet, wird die für das Anwesen fällige Grundsteuer an die Mieter weitergereicht.
- Bei dem Mietobjekt handelt es sich um eine Wohnung in einem Mehrparteienhaus, das dem Vermieter vollständig gehört. Dann kann die Grundsteuer anteilig nach der jeweiligen Wohnfläche auf die Mieter umgelegt werden.
- Das Mietobjekt ist eine Wohnung innerhalb einer Eigentümergemeinschaft. Hier zahlt der Vermieter in Höhe seines Miteigentumsanteils die Grundsteuer. Diesen Anteil reicht er im Falle der Vermietung an den Mieter weiter.

Was können Mieter bei hohen Nebenkosten tun?

Was Eigentümer über das Hausgeld wissen sollten

Die 5 häufigsten Fehler in der Nebenkostenabrechnung
Diskussionen zur Grundsteuer
Mit der Grundsteuerreform, die seit Anfang 2025 wirksam ist, hat sich auch die Berechnungsgrundlage der Grundsteuer grundlegend geändert. Die bisherige Berechnung auf Basis veralteter Einheitswerte wurde durch ein neues Modell ersetzt.
An der grundsätzlichen Umlagefähigkeit der Grundsteuer ändert die Reform jedoch nichts. Auch nach 2025 bleibt die Grundsteuer gemäß der Betriebskostenverordnung eine umlagefähige Kostenposition. Vermieter dürfen die Steuer weiterhin auf ihre Mieter umlegen, sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist.
Eine Gesetzesinitiative zielte in den vergangenen Jahren darauf ab, die Umlagefähigkeit der Grundsteuer einzuschränken oder ganz zu beseitigen. Ein Vorschlag, der in die Debatte eingebracht wurde, sieht eine teilweise Umlage der Grundsteuer vor. Dies würde bedeuten, dass Vermieter einen bestimmten Prozentsatz selbst tragen müssten. Bislang hat dieser Ansatz jedoch keinen Eingang in konkrete Gesetzesvorhaben gefunden.