12. November 2019, 15:27 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Ein Grundstück ist mehr als eine Ebene Fläche, die man besitzt. Vielmehr gehört sowohl der Erdboden darunter als auch die Luft darüber mit dazu. Das bedeutet aber nicht, dass man ohne Weiteres über den Bereich überhalb des Grundstücks verfügen kann. myHOMEBOOK erklärt, welche Regeln Grundstückseigentümer dabei beachten sollten.
Wer denkt, dass er mit dem Luftraum über seinem eigenen Grundstück anstellen kann, was ihm beliebt, hat sich leider zu früh gefreut. Denn einige Gesetze bremsen das Wachstum nach oben in Richtung Himmel. Und wie verhält es sich mit den nervigen Flugzeugen, die im Luftraum über dem Grundstück verkehren? Auch hier gibt es eindeutige Regeln.
Darf ich den Luftraum über meinem Grundstück uneingeschränkt nutzen?
Ein Blick in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) dürfte Grundstückseigentümer zunächst positiv stimmen. Der §905 regelt nämlich die „Begrenzung des Eigentums“. Dort steht: „Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche.“ Und ferner: „Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.“ Bereits der zweite Satz des Paragrafen schränkt also den ersten Satz und damit das Recht am eigenen Grundstück ein.
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Demzufolge gehört dem Eigentümer eines Grundstücks theoretisch der gesamte darunterliegende Bereich bis zum Mittelpunkt der Erde, sowie bis in die unendlichen Weiten des Weltalls. In der Realität regeln jedoch eine Vielzahl an Regelungen die Einzelfälle, bei denen es um die Nutzung des Raumes darunter und darüber geht.
Dürfen Flugzeuge über mein Grundstück fliegen?
Aufgrund des zweiten Satzes im Paragrafen 905 BGB dürfen Flugzeuge über das eigene Grundstück fliegen, insofern sie eine gewisse Mindesthöhe einhalten. Diese wird im Luftverkehrsgesetz mit einer Höhe von 300 Meter im Stadtbereich und in besiedelten Gebieten definiert. Nur beim Starten und Landen können Flugzeuge diese Höhe unterschreiten. Außerdem dürfen Flugobjekte wie Segelflugzeuge, Hängegleiter oder Gleitschirme darunter fliegen, da sie keinen Lärm verursachen.
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Auch wenn dem Grundstückseigentümer laut BGB der gesamte Luftraum darüber gehört, gibt es neben der Luftfahrt auch bei der Bebauung einschränkende Bestimmungen. Im Bebauungsplan der jeweiligen Gemeinde wird genau definiert, bis zu welcher Geschosshöhe ein Gebäude reichen darf. Wenn dieser nicht zur Verfügung steht, muss man sich an der Umgebungsbebauung orientieren. Damit soll unter anderem verhindert werden, dass in einem Dorf plötzlich ein Wolkenkratzer gebaut wird. Spätestens bei der Baugenehmigung wird diese Bestimmung relevant.