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Süßes oder Saures?

Wer bei Schäden durch Halloween-Streiche haftet

Halloween
Nicht immer bleibt es an Halloween bei harmlosen Streichen Foto: Getty Images / TheLux
Felix Mildner
Redaktionsleiter

30. Oktober 2023, 10:56 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten

Halloween ist hierzulande ein recht junger Brauch, der nicht bei allen gut ankommt. Am 31. Oktober ziehen verkleidete Kinder von Tür zu Tür auf der Jagd nach Süßem – sonst gibt es Saures. Und letzteres kann auch mal einen Sachschaden nach sich ziehen.

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Grüner Schleim im Briefkasten, Senf auf der Türklinke, Eier an der Hauswand: Gruselig wird es an Halloween nicht nur, wenn als Geister, Hexen und Vampire verkleidete Kinder durch die Straßen ziehen – sondern auch, wenn es zu Sachbeschädigungen kommen sollte. Denn nicht immer handelt es sich dabei um harmlose Streiche, manchmal leider auch um Vandalismus. Dann stellt sich die Frage, wer bei einem Halloween-Schaden haftet.

Schaden am Haus oder Auto

Generell gilt: Personen, die für Vandalismusschäden verantwortlich sind, kann man nur zur Rechenschaft ziehen, wenn man sie auch ermittelt. Falls dies nicht möglich ist, haben Geschädigte die Möglichkeit, die Kosten für Schadensbehebung über ihre eigene Versicherung abzudecken, informiert die Verbraucherzentrale NRW.

Bei beschmierten Hauswänden oder kaputten Türschlössern kann die Wohngebäudeversicherung der Betroffenen einspringen. Das geht aber nur, wenn Vandalismusschäden in der Police enthalten sind. Wenn es um Vandalismusschäden an Fahrzeugen geht, hilft nur eine Vollkaskoversicherung. Eine Teilkasko reicht in diesem Fall nicht aus.

Wichtig: Je nach Versicherungsvertrag müssen die Geschädigten möglicherweise auch eine Selbstbeteiligung leisten. Die Teilkaskoversicherung deckt jedoch andere Schäden wie Glas- und Brandschäden ab. Grundsätzlich ist es ratsam, jegliche Sachbeschädigung umgehend bei der Versicherung zu melden und zusätzlich eine Anzeige zu erstatten.

Auch interessant: Darf ich zu Halloween einfach die Türklingel abstellen?

Wann gibt es Schadensersatz?

Kommt es zu Schäden an Halloween, besteht auch die Möglichkeit, Schadensersatz von der Versicherung der Verursacher zu bekommen. In diesem Fall könnte die private Haftpflichtversicherung der verkleideten Geister und Vampire einspringen. Allerdings hängt das vom Alter der Verursacher ab. Kinder unter sieben Jahren gelten in der Regel als deliktsunfähig und können daher nicht rechtlich belangt werden.

Dennoch sind viele Versicherer bereit, die Schadensregulierung zu übernehmen, sofern dies vertraglich vereinbart ist. Dabei gilt wie immer: Eltern haften, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

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Wann die eigene Haftpflichtversicherung greift

Wenn die Verursacher oder ihre Eltern keine private Haftpflichtversicherung haben, die einen Schaden an Halloween abdeckt, und keine ausreichenden finanziellen Rücklagen da sind, um die entstandenen Schäden zu begleichen, haben Geschädigte gegebenenfalls die Möglichkeit, ihre eigene Haftpflichtversicherung in Anspruch zu nehmen. Diese greift, wenn die Police eine Klausel zur „Forderungsausfalldeckung“ enthält.

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Was ist bei Verletzungen?

Manchmal kommt es an Halloween nicht nur zu Schäden, sondern auch zu Verletzungen. In diesem Fall übernimmt die Krankenversicherung des Opfers die Kosten. Sie kann jedoch die Täter zur Kostenerstattung heranziehen, sofern sie bekannt sind.

Felix Mildner
Redaktionsleiter

Süßes oder Saures – aber ohne Vandalismus

„An Halloween scheiden sich hierzulande nach wie vor die Geister. Während manche den kommerziell-schaurigen Spuk gutheißen, trifft er andernorts eher auf Ablehnung. Kommt es allerdings zu Sachbeschädigungen, ist für die meisten der Spaß endgültig vorbei. Damit es nicht so weit kommt, sollten Eltern mit ihren Kindern sprechen, welche Streiche im Rahmen sind – und wo Vandalismus beginnt.“

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