4. Februar 2020, 12:22 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Was viele nicht wissen: Beschäftigt man als Mieter einen Handwerker oder eine Haushaltshilfe, kann man die entstehenden Kosten von der Steuer absetzen. Jedoch ist der Steuervorteil gedeckelt. Wie man die Ausgaben beim Finanzamt geltend macht, erfahren Sie hier.
An den Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können Mieter das Finanzamt beteiligen. In beiden Fällen kann man jeweils 20 Prozent der Kosten in der Einkommensteuererklärung geltend machen, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB). Der Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen ist allerdings auf 4000 Euro por Jahr und für Handwerkerleistungen auf 1200 Euro im Jahr pro Haushalt begrenzt.
Handwerker von der Steuer absetzen – wann ist es möglich?
Einen Handwerker oder eine Haushaltshilfe von der Steuer abzusetzen kommt dann in Betracht, wenn der Mieter selbst Arbeit- oder Auftraggeber ist. Kosten für eine Putzhilfe oder für Handwerker, die mit Renovierungsarbeiten, der Verlegung eines Parkett- oder Teppichbodens oder der Montage einer Einbauküche beauftragt wurden, können abgezogen werden.
Mieter können aber auch Kosten für Arbeiten von der Steuer abziehen, die ihnen ihr Vermieter als Betriebskosten in Rechnung stellt. Zu den steuerlich abzugsfähigen Handwerkerleistungen gehören dann zum Beispiel Wartungskosten für Heizung oder Aufzug, die Legionellenprüfung oder die Schornsteinfegerkosten.
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Außerdem können Betriebskosten für Hausmeister, Winterdienst, Hausreinigung, Gartenpflege oder Ungezieferbekämpfung als haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuerschuld abgezogen werden.
Welche Kosten kann man geltend machen?
Nicht alle anfallenden Kostenpunkte fallen darunter, beispielsweise lassen sich nicht die sonstigen Materialkosten absetzen. Diese Kosten kann man jedoch bei der Steuererklärung geltend machen:
- Arbeitskosten (einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten)
- Verbrauchsmittel (wie zum Beispiel Putzmittel, Streugut oder Dünger)
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Wie muss man die Kosten aufführen?
Der Vermieter muss in der Betriebskostenabrechnung oder in einer gesonderten Bescheinigung die einzelnen Kostenarten so aufführen, dass sie den jeweiligen Dienst- oder Handwerkerleistungen zuzuordnen sind, so der Mieterbund. Außerdem muss man die jeweiligen Personal- und Materialkosten getrennt aufführen.