15. Juli 2021, 17:09 Uhr | Lesezeit: 5 Minuten
Haustierhaltung ist in vielen Mietwohnungen nicht erlaubt – zumindest steht es so im Mietvertrag. Vor allem bei Katzen oder Hunden gibt es oft Vorschriften. Aber müssen sich Mieter überhaupt daran halten?
Für Haustierhalter kann es beim Mietverhältnis schnell mal zu Problemen kommen. Bereits bei der Wohnungssuche haben Besitzer von Hunden oder Katzen schlechtere Chancen. Und wer als Mieter mit dem Gedanken spielt, sich ein Haustier anzuschaffen, sollte vorab unbedingt einen Blick in den Mietvertrag werfen. Denn hier ist die Haustierhaltung in vielen Fällen geregelt oder eingeschränkt. Doch wie sieht es bei Kleintieren aus? Und gibt es eine Obergrenze an Haustieren in der Wohnung? myHOMEBOOK hat bei einer Expertin für Mietrecht nachgefragt.
Übersicht
- Wie ist die Tierhaltung bei Mietern geregelt?
- Können Vermieter die Tierhaltung generell verbieten?
- Was kann passieren, wenn sich Mieter darüber hinwegsetzen?
- Gibt es Unterschiede bei verschiedenen Tierarten?
- Falls erlaubt – wie viele Haustiere darf ein Mieter in der Wohnung halten?
- Tiere in Mietwohnungen halten – wichtige Urteile
Wie ist die Tierhaltung bei Mietern geregelt?
„Für die Tierhaltung ist die Genehmigung des Vermieters erforderlich, es sei denn, es handelt sich um Kleintiere“, erklärt Wibke Werner, stellvertretende Geschäftsführerin des Berliner Mietervereins e. V. Es gibt jedoch Ausnahmen: „Kleintiere wie Hamster, Schildkröten, Zierfische, Ziervögel und so weiter dürfen gehalten werden,“ führt die Expertin fort. Das gehöre zum sogenannten vertragsgemäßen Gebrauch.
Können Vermieter die Tierhaltung generell verbieten?
Nein, denn im Grundsatz gehört die Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch. „Der Vermieter muss konkrete und berechtigte Gründe vorbringen, um die Tierhaltung zu untersagen“, sagt Werner. Nur berechtigte Interessen von Vermietern, wie etwa die Beschädigung der Wohnung oder Störung der Nachbarn können eine auf ein Tier begrenzte Tierhaltung begründen. In manchen Fällen können sie auch zum Widerruf einer erteilten Genehmigung berechtigen.
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Was kann passieren, wenn sich Mieter darüber hinwegsetzen?
Eine Tierhaltung ohne Genehmigung des Vermieters kann zur Abmahnung und schlimmstenfalls zur Kündigung führen. Daher sollten Mieter im Vorfeld mit dem Vermieter sprechen. Notfalls können Mieter laut Werner eine Genehmigung auch einklagen. Bei Zuwiderhandlung kann der Vermieter eine Unterlassung der Tierhaltung fordern, den Mieter abmahnen und im schlimmsten Fall sogar kündigen.
Gibt es Unterschiede bei verschiedenen Tierarten?
„Ja, dies spielt für die Interessenabwägung im Einzelfall eine Rolle“ meint Weber auf myHOMEBOOK-Anfrage. So kann der Vermieter etwa zahlreiche Gift- oder Würgeschlangen verbieten. Außerdem kann der Vermieter die Haltung von Haustieren in der Wohnung untersagen, falls sich herausstellt, dass von dem Tier eine Gefährdung oder erhebliche Belästigung der Mitbewohner ausgeht. Auch sogenannte Listenhunde kann der Vermieter in der Regel verbieten.
Falls erlaubt – wie viele Haustiere darf ein Mieter in der Wohnung halten?
Hier gibt es keine klar definierte Obergrenze. „Wie viele Tiere in der Wohnung gehalten werden dürfen, hängt vom Einzelfall ab“, sagt Werner. „Entscheidend ist, was noch vom vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung umfasst ist.“
Ob eine Haltung vertragsgemäß ist, lässt sich nur im Einzelfall unter Abwägung der Interessen aller Beteiligten beantworten. Zu den Beurteilungskriterien zählen insbesondere Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere. Außerdem spielen Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung sowie die bisherige Handhabung des Vermieters mit der Tierhaltung eine Rolle. Einige Urteile liefern dazu weitere Einblicke.
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Tiere in Mietwohnungen halten – wichtige Urteile
Die Frage, welche und wie viele Haustiere in einer Wohnung gehalten werden dürfen, beschäftigt immer wieder die Gerichte hierzulande. Folgende Urteile sind dafür relevant:
- Die Haltung von mehr als einem Hund entspricht bei einer 2,5-Zimmer-Wohnung in der Regel nicht mehr dem vertragsgemäßen Gebrauch (AG München v. 12.5.2014 – 424 C 28654/13 -).
- Die Haltung von zwei Labrador-Retriever-Hunden in einer Etagenwohnung mit einer Größe von 50 Quadratmeter ist vertragsgemäß (AG Reinbek v. 4.6.2014 – 11 C 15/14 -).
- Eine Klausel, wonach die Haltung eines Hundes oder einer Katze unter dem jederzeitigen Widerruf genehmigt werden kann, ist gem. § 307 BGB unwirksam. In einem konkreten Fall bewohnt eine Mieterin seit 1978 eine rund 80 Quadratmeter große Wohnung in Bremen und hält seit Jahren neben Kleintieren in Käfigen einen Beagle, eine Katze sowie fünf Chihuahuas. Die Vermieterin verlangt die Reduzierung der „Großtiere“ auf zwei Hunde oder einen Hund und eine Katze. Sie beruft sich dabei auf die dem Mietvertrag beigefügte Hausordnung, wonach nur ein „Großtier“ erlaubt und die Erlaubnis für jedes weitere Tier jederzeit widerrufbar sei. Das Amtsgericht stellt klar, dass der Widerruf nur dann wirksam ist, wenn diese eine Einzelabwägung vorsieht. Denn nur berechtigte Vermieterinteressen, wie etwa Beschädigung der Wohnung oder Störung der Nachbarn, könnten eine auf ein Tier begrenzte Tierhaltung begründen. Die Mieterin darf daher ihre sieben Haustiere behalten (AG Bremen v. 01.06.2017 – 6C32/15).