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Unterschiedliche Urteile

Wann Mieter nachts die Haustür abschließen müssen

Muss man nachts die Haustür abschließen?
Nachts die Haustür abzuschließen, gibt vielen Mietern ein Gefühl von Sicherheit – aber ist es ein Muss? Foto: Getty Images

Es ist eine Frage, die sich Mieter immer wieder stellen: Sollte die Haustür im Mehrfamilienhaus in der Nacht abgeschlossen werden oder nicht? Verschiedene Sicherheitsbedürfnisse prallen dabei aufeinander und können zu Streit zwischen Mieter und Vermieter sorgen. Aber wie urteilen die Gerichte?

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myHOMEBOOK Redaktion

11. März 2019, 5:02 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten

Streit darüber, ob eine derartige Vereinbarung wirksam ist, entsteht nicht nur zwischen Mietern und Vermieter, sondern auch unter Nachbarn.

Gerichtsurteile fallen unterschiedlich aus

Die Gerichte urteilen unterschiedlich. Das Landgericht Köln hielt die Regelung, wonach die Erdgeschossmieter die Haustür im Winter ab 21.00 Uhr und im Sommer ab 22.00 Uhr zusperren müssen, für wirksam (Az.: 1 S 201/12). Das Amtsgericht Hannover erklärte, dass Mietvertrag und Hausordnung vorgeben dürften, dass die Haustür aus Sicherheitsgründen nachts verschlossen werden muss (Az.: 144 C 8633/06).

Dagegen erklärte das Amtsgericht Köln, es könne keine Pflicht zum Verschließen eines Fluchtweges geben (Az.: 203 C 319/16). Das Landgericht Frankfurt hob den Beschluss einer Wohnungseigentümerversammlung auf, wonach die Haustür zwischen 22.00 und 6.00 Uhr abzuschließen sei (Az.: 2-13 S 127/17). Durch das Abschließen der Haustür sei ein Verlassen des Gebäudes im Brandfall oder in einer anderen Notsituation nur möglich, wenn ein Schlüssel mitgeführt wird. Dies schränke die Fluchtmöglichkeit erheblich ein. Gerade in Paniksituationen sei nicht sichergestellt, dass jeder Bewohner bei der Flucht einen Schlüssel griffbereit mit sich führe.

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Haustürschließsystem als Alternative

Die widerstreitenden Interessen der Hausbewohner könnten nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes durch ein Haustürschließsystem vereint werden. Dafür kämen beispielsweise ein Schnapp- oder Panikschloss infrage. Das lässt ein Verschließen der Haustür zu, das auf der Innenseite aber ein Öffnen der Tür ohne Schlüssel ermöglicht. Der Vermieter ist allerdings nicht verpflichtet, nachträglich ein derartiges Haustürschließsystem zu installieren.

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