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Beginn der Heizperiode

Wann der Vermieter die Heizung anschalten muss

Während der Heizperiode sollte die Heizungsanlage im Mietshaus funktionieren
Während der Heizperiode sollte die Heizungsanlage im Mietshaus funktionieren Foto: Getty Images / Elena Medoks
Felix Mildner
Redaktionsleiter

28. September 2023, 14:36 Uhr | Lesezeit: 4 Minuten

Wird es durch die wechselnden Jahreszeiten draußen langsam kälter, rückt die Heizperiode immer näher. Damit Mieter in ihren Wohnungen nicht frieren müssen, sind Vermieter dazu angehalten, die Heizung anzuschalten.

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In der Heizperiode ist es Pflicht von Vermietern, zu gewährleisten, dass die Mieter des Hauses ihre Wohnungen auf eine Mindesttemperatur heizen können. Voraussetzung hierfür ist, dass Vermieter die Heizung anschalten. Wann die Heizperiode genau beginnt, erfahren Mieter in diesem Artikel.

Von wann bis wann geht die Heizperiode?

Laut dem Berliner Mieterverein gibt es keine allgemeine gesetzliche Regelung, die über die Dauer der Heizperiode bestimmt. Allerdings ist diese meist im Mietvertrag geregelt. Auf diese Angaben können sich Mieter berufen. Einige Mietverträge verweisen bei der Heizperiode auch auf einen längeren Zeitraum, nämlich vom 15. September bis zum 15. Mai.

Fehlt im Vertrag ein solcher Paragraf, gilt laut einigen Gerichtsurteilen, unter anderem vom Landgericht Düsseldorf, üblicherweise der Zeitraum vom 1. Oktober bis um 30. April als Heizperiode. In diesem Zeitraum muss die Heizungsanlage in Betrieb genommen werden und funktionsfähig sein, sodass Mieter ihre Wohnung beheizen können. Spätestens am Anfang Oktober sollten Vermieter also die Heizung anschalten.

Auch der Energieversorger Vattenfall läutete inoffiziell die Heizperiode 2023 zum 17. Oktober ein, und zwar vor dem Hintergrund, dass die Temperatur gegen 21 Uhr abends auf unter 12 Grad Celsius gesunken sei.

Wichtig: Üblicherweise gibt der Mietvertrag vor, wie warm es in Mietwohnungen mindestens sein muss. Das sind in der Regel etwa 16 Grad Celsius. Dadurch soll gewährleistet werden, dass keine Schäden durch die Kälte auftreten, wie zum Beispiel Schimmel an den Wänden. Aufgrund der Energiekrise wurden diese Klauseln laut dem Beschluss des Bundeskabinetts aufgehoben. So soll Energie gespart werden.

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Was tun, wenn es bereits vor der Heizperiode kalt ist?

Insofern es im Mietvertrag nicht anderweitig geregelt ist, gilt laut dem Mieterschutzbund Berlin die Vorgabe, dass die Heizungsanlage funktionieren muss, wenn es drinnen kälter als 16 Grad ist und auch binnen weniger Tage nicht wärmer als 20 Grad wird. Dann muss der Vermieter die Anlage sofort in Betrieb nehmen, da er sonst laut Gerichtsurteilen sogar eine Gesundheitsgefährdung der Mieter riskiert. Der Mieter hat dann das Recht, die Mindest-Temperatur beim Vermieter einzufordern, dieser muss dann wiederum für die Möglichkeit der Beheizung sorgen.

Ein weiteres Gerichtsurteil berief sich bei der Frage nach der Heizperiode auf die Außentemperatur. Das Amtsgericht Uelzen entschied, dass der Vermieter die Heizungsanlage einschalten müsse, wenn es draußen an drei aufeinanderfolgenden Tagen kälter als 12 Grad ist.

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Welche Temperatur muss in der Wohnung erreicht werden?

Generell gilt laut Mieterschutzbund – falls im Mietvertrag nicht anderweitig festgehalten: In Mietwohnungen muss mindestens eine Temperatur von 20 Grad erreichbar sein. Ausnahme: Nachts, also zwischen 24 und 6 Uhr, reichen auch 16 Grad als Mindesttemperatur.

Zwei Gerichtsurteile aus Berlin (OVG Berlin WuM 81, 69 und LG Berlin MM 92, 101) definierten sogar verschiedene Temperaturen für die entsprechenden Räume in der Wohnung. Während demnach generell 22 Grad erreicht werden sollen, gelten für die einzelnen Räumlichkeiten:

  • Badezimmer: 23 Grad
  • Wohnzimmer: 21 Grad
  • Kinderzimmer: 20 Grad
  • Küche: 18 Grad
  • Schlafzimmer: 18 Grad
  • Flur: 15 Grad

Das Umweltbundesamt nennt hingegen folgende Mindesttemperaturen in der Wohnung:

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Was können Mieter tun, wenn die Heizung trotzdem nicht warm wird?

Zuerst sollte sich der Mieter direkt an den Vermieter wenden, wenn es trotz Heizperiode in der Wohnung zu kalt ist. In vielen Fällen kann man sich vorab einigen, ohne den gerichtlichen Weg einschlagen zu müssen. Doch auch dieser ist möglich: Weigert sich der Vermieter, die Heizungsanlage anzustellen, kann unter Umständen ein Anwalt den Vermieter mittels einer einstweiligen Verfügung dazu zwingen, für die Mindest-Temperatur zu sorgen.

Fällt die Heizung komplett aus, ist laut dem Berliner Mieterverein eine Mietminderung von bis zu 50 Prozent möglich, und zwar für den kompletten Zeitraum des Ausfalls. Allerdings muss der Mieter beweisen und nachhalten können, dass die mindestens erforderliche Temperatur nicht erreicht werden konnte.

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Themen Heizen Mietrecht
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