17. Juli 2023, 14:35 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Die Sonne knallt, der Schweiß läuft in Strömen. Den besten Schutz vor der Hitze bietet die eigene Wohnung – zumindest in der Theorie. Leider sieht die Realität oft anders aus. In Obergeschoss- oder Dachgeschosswohnungen herrschen zum Teil Temperaturen von mehr als 30 Grad. Welche Rechte haben Mieter?
Aktuell leiden viele Menschen in Deutschland unter dem Hitzesommer. Ventilator oder Klimaanlage – wenn man denn eine hat – können für Abkühlung sorgen. Allerdings schlägt sich das wiederum auf die Stromkosten nieder. Manche Mieter stellen sich die Frage: Kann ich bei unerträglicher Hitze in meiner Wohnung meinen Vermieter in die Pflicht nehmen? Kann ich bei der Hitze womöglich sogar die Miete mindern?
Welche Rechte habe ich als Mieter bei Hitze in der Wohnung?
Hohe Temperaturen stellen per se keinen Mietmangel dar. Laut einem Urteil vom Amtsgericht Leipzig aus dem Jahr 2004 muss man beispielsweise in einer Dachgeschosswohnung oder in einer Maisonettewohnung im Sommer mit erhöhten Temperaturen rechnen (AZ 164 C 6049/04). Jalousien darf man anbringen, will man aber Rollos von außen an den Fenstern befestigen, muss der Vermieter seine Zustimmung geben.
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Ähnlich sieht es mit einer Klimaanlage aus. Man würde mit dem Anbringen einer Klimaanlage das äußere Erscheinungsbild des Hauses verändern, daher darf man sie laut Mietrecht nicht ohne Einverständnis des Vermieters installieren. Generell kann man also sagen, dass man als Mieter gegen die Hitze keine größeren Lösungen angehen darf, ohne vorher die Pläne präzise mit dem Vermieter abgesprochen zu haben.
Trotz unerträglicher Hitze Mieter haben keinen Anspruch auf eine Klimaanlage
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Start der Heizsaison Kann ich die Miete mindern, wenn die Heizung nicht warm wird?
Darf ich bei Hitze in der Wohnung die Miete mindern?
Bei dieser Frage sind sich die Gerichte einig, dass sie sich uneinig sind. Je nach Gegebenheit wird anders entschieden. Es gibt auch bisher noch keine gesetzliche Regelung zu Höchsttemperaturen in Wohnungen, lediglich die sogenannte Wohlbefindlichkeitsschwelle. Diese liegt nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen bei 25 bis 26 Grad.
2006 entschied etwa ein Gericht zugunsten eines Mieters (AZ 46 C 108/04). Er war Bewohner einer nach Süden ausgerichteten Obergeschosswohnung mit Glasfront. Tagsüber im Sommer betrug die Temperatur in seiner Wohnung über 30 Grad und nachts mehr als 25 Grad. Er durfte aufgrund der Hitze die Miete für einen Monat um 20 Prozent mindern.
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Die Begründung des Gerichts bezog sich auf Sachmängel. So wäre der Wärmeschutz des Hauses zum Zeitpunkt der Errichtung nicht auf dem aktuellsten technischen Stand gewesen. Des Weiteren läge ein Mietmangel vor, wenn die Wohnung durch die Sonne und die Umgebungstemperaturen so stark erwärmt wird, dass eine vertraglich vereinbarte Nutzung nicht mehr möglich wäre.
Wichtig zu wissen ist, dass man auch bei sehr hohen Temperaturen in der Wohnung nicht eigenmächtig die Miete mindern darf. Es handelt sich vielmehr um Einzelentscheidungen, ob und inwieweit hohe Temperaturen als Mangel an der Mietsache angesehen werden.