1. September 2020, 4:26 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Die Coronapandemie bedeutete vor allem im Arbeitsalltag große Veränderungen. Viele arbeiten mittlerweile hauptsächlich von zu Hause aus. Doch Vorsicht: Nicht jede berufliche Nutzung der Mietwohnung ist auch erlaubt. In bestimmten Fällen riskieren Mieter eine Kündigung.
Ist eine Wohnung zu Wohnzwecken vermietet, ist eine gewerbliche Nutzung grundsätzlich nicht gestattet. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) hin. Etwas anderes gilt nur, wenn im Mietvertrag eine entsprechende Nutzung vorgesehen ist. Alternativ muss der Vermieter der beruflichen Nutzung der Wohnung zustimmen oder sie erlauben. Allerdings dürfen Mieter nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) durchaus ihre Mietwohnung als Homeoffice nutzen.
Wann darf die Mietwohnung als Homeoffice herhalten?
Zulässig ist das nach Ansicht der Richter, wenn keine unzumutbaren Belästigungen der Mitbewohner durch Kundenverkehr eintreten. Außerdem darf sich der Wohnungscharakter nicht ändern und es dürfen keine baulichen Veränderungen erfolgen (Az.: VIII ZR 165/08). Die Mietwohnung darf man beispielsweise als Homeoffice für schriftstellerische Tätigkeiten, im Angestelltenverhältnis oder für die Unterrichtsvorbereitung von Lehrerinnen und Lehrern nutzen.
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In allen anderen Fällen braucht man die Genehmigung des Vermieters, um die Mietwohung als Homeoffice zu nutzen. Das gilt laut BGH schon für den Fall, dass die Wohnung beim Gewerbeamt als Betriebsstätte angegeben und als Geschäftsadresse genutzt wird (Az.: VIII ZR 149/13) oder wenn der Mieter zum Beispiel an drei Werktagen in der Woche für rund ein Dutzend Schüler Gitarrenunterricht erteilt und es zu Lärmstörungen kommt (Az.: VIII ZR 213/12). Auch die entgeltliche Betreuung von mehreren Kindern als Tagesmutter ist als teilgewerbliche Nutzung verboten (Az.: V ZR 204/11).
Wer ohne Erlaubnis des Vermieters in der Wohnung einer beruflichen Tätigkeit nachgeht, riskiert nach Angaben des Mieterbundes eine Abmahnung und möglicherweise sogar die Kündigung.