11. April 2020, 4:36 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Wer in einem Mietshaus Tiere halten darf, kann in der Hausordnung geregelt werden. Mieter sollten sich an die dort aufgestellten Regeln halten. Andernfalls müssen sie mit einer Kündigung rechnen.
Lassen Mieter ihren Hund entgegen der Hausordnung frei auf Gemeinschaftsflächen und dem Kinderspielplatz laufen, kann das zu einer Abmahnung führen. Reagieren die Mieter nicht auf diese Abmahnung, ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az.: VIII ZR 328/19), wie die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Nr. 4/2020) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet.
Mieter ließ Hund auf Gemeinschaftsflächen frei laufen
In dem verhandelten Fall hatten die Beklagten eine Fünf-Zimmer-Wohnung in einer Villa gemietet. Die Mieter hatten ihre Hunde auf den Gemeinschaftsflächen des Anwesens, zu dem auch ein Kinderspielplatz gehörte, immer wieder frei laufen lassen.
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Laut Hausordnung war das allerdings nicht gestattet. Mitmieter beschwerten sich darüber, woraufhin die Vermieterin die Mieter mehrmals abmahnte. Nachdem das nicht half, wurde der Mietvertrag fristlos gekündigt.
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Klage gegen Kündigung ohne Erfolg
Die Klage gegen die Kündigung hatte keinen Erfolg: Das Verhalten der Mieter mit ihren Hunden stelle eine erhebliche Pflichtverletzung dar. Dass sie trotz Abmahnung ihre Hunde immer wieder frei herumlaufen ließen, sei eine sogar eine beharrliche Pflichtverletzung.
Anders als die Beklagten war das Gericht auch nicht der Auffassung, dass eine Kündigung erst gerechtfertigt sei, wenn es zu konkreten Beeinträchtigungen etwa in Form von Verunreinigungen gekommen wäre. Zudem hätten sich Mitmieter über das Verhalten des Hundehalters geärgert, der Hausfrieden sei also gestört.