
17. März 2025, 16:16 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Darf ein Vermieter die bereits erteilte Erlaubnis zur Hundehaltung einfach widerrufen, wenn es sich um einen Listenhund handelt? Ein Gerichtsurteil aus Berlin stellt klar: Ein solcher Widerruf ist nur unter bestimmten Bedingungen zulässig – und bloße Mutmaßungen reichen nicht aus. Fachanwalt Dr. Mahlstedt klärt über das Urteil in diesem Gastbeitrag auf.
Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg hat entschieden, dass ein Vermieter die Erlaubnis zur Hundehaltung nicht ohne triftigen Grund widerrufen darf. Im verhandelten Fall spielte die Rasse des Hundes eine zentrale Rolle – doch das Gericht sah darin keinen ausreichenden Kündigungsgrund. Dabei ging es um einen sogenannten Listenhund in einer Mietwohnung – gemeinhin auch als „Kampfhund“ bezeichnet.
Vermieter widerruft Erlaubnis von Listenhund in Mietwohnung
Ein Mieter erhielt zunächst die Erlaubnis, einen Hund in seiner Wohnung zu halten. Später widerrief der Vermieter diese Erlaubnis mit der Begründung, dass es sich um einen Listenhund handle.
Als der Mieter sich weigerte, das Tier abzuschaffen, sprach der Vermieter eine Abmahnung aus und kündigte schließlich das Mietverhältnis. Doch der Mieter zog nicht aus, woraufhin der Vermieter eine Räumungsklage einreichte.

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Gericht gibt Mieter recht
Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied zugunsten des Mieters und erklärte sowohl den Widerruf der Erlaubnis als auch die Kündigung für unzulässig. Ein Vermieter kann die Hundehaltung nur dann nachträglich verbieten, wenn ein gewichtiger Grund vorliegt.
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Die bloße Tatsache, dass ein Hund als Listenhund wahrgenommen wird, reicht nicht aus – insbesondere, wenn das Tier gar nicht als solcher gelistet ist. Das Gericht stellte fest, dass der Hund des Mieters nicht unter die in § 5 BerlHundG aufgeführte Liste fiel (AG Berlin-Charlottenburg, Urteil v. 30.05.24, Az. 218 C 243/23).

Widerruf der Hundehaltungserlaubnis nur mit triftigem Grund möglich
„Eine einmal erteilte Erlaubnis zur Hundehaltung kann nicht ohne Weiteres widerrufen werden. Ein wichtiger Grund muss vorliegen, und die bloße Annahme, ein Hund sei ein ‚Kampfhund‘, reicht dafür nicht aus.“