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Der Weg zum Eigenheim

Gewährleistung nach Immobilienkauf – wer haftet bei Schäden?

Gewährleistung Immobilien
Die Gewährleistung ist ein wichtiger Aspekt bei Immobilien, der sich bei Neubau und Bestandsbau unterscheidet Foto: Getty Images

8. Juni 2023, 16:57 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten

Die myHOMEBOOK-Serie „Der Weg zum Eigenheim“ beleuchtet die einzelnen Schritte beim Immobilienkauf – vom Kaufwunsch bis zur finalen Nutzung. In diesem Artikel erklärt Immobilienmakler und myHOMEBOOK-Autor Christopher Hnida, was bei der Gewährleistung im Neu- und Altbau zu beachten ist.

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In diesem finalen Artikel unserer Immobilien-Reihe „Der Weg zum Eigenheim“ beschäftigen wir uns mit der Nutzungsphase. Die Immobilie ist also gekauft und wurde auch schon übergeben. Wie sieht es nun mit Gewährleistungen aus, wenn Mängel an der Immobilie auffallen?

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Unterschiede bei der Gewährleistung von Immobilien

Grundsätzlich gilt, dass eine Immobilie im vertragsgemäßen Zustand zu übergeben ist. Wie genau dieser zu sein hat, regelt der Kaufvertrag. Zwischen einer neuerrichteten und einer bestehenden Immobilie gibt es jedoch erhebliche Unterschiede, was die Gewährleistung betrifft:

Neubau

Wer eine Neubauimmobilie erwirbt, hat auf die ausgeführten Bauleistungen einen Gewährleistungsanspruch. Dieser beschränkt sich üblicherweise auf vier Jahre nach der Bauabnahme. Zudem ist er in der „Vertrags- und Vergabeordnung für Bauleistungen“ – kurz „VOB“ – geregelt. Stelle ich also innerhalb dieser Frist fest, dass sich etwa ein Fenster nicht mehr schließen lässt oder sich Fliesen lösen, ist der Bauträger verpflichtet, diesen Mangel zu beheben.

Bestandsimmobilie

Bei einer bestehenden Immobilie wird in der Regel ein Gewährleistungs- und Haftungsausschluss im Kaufvertrag vereinbart. Das bedeutet für den Käufer, dass er keinen Anspruch gegen den Verkäufer hat, wenn man im Nachhinein Mängel an der Immobilie entdeckt. Oft verwendet man die Formulierung „Die Immobilie wird verkauft, wie sie steht und liegt“. Von diesem Haftungsausschluss ausgenommen sind allerdings Mängel, von denen der Verkäufer gewusst hat oder im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht hätte wissen müssen.

Er darf also keine Mängel verschweigen, egal ob baulicher Natur wie beispielsweise marode Dachbalken oder rechtlicher Art wie Einschränkungen der Bebaubarkeit. Sollte er dies tun, haftet er dafür. Es ist also anzuraten, zweimal hinzuschauen und sich einen Profi zur Unterstützung zu holen, wenn man eine bereits gebaute Immobilie erwirbt.

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