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Unverheiratete sollten sich beim Immobilien-Kauf absichern

Unverheiratete Paare sollten sich vor dem Kauf einer Immobilie absichern
Wer ohne Trauschein eine Immobilie kauft, muss gut planen. Sinnvoll ist ein Testament, denn sonst greift die gesetzliche Erbfolge Foto: Getty Images
dpa

20. Mai 2021, 4:58 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten

Das gemeinsame Haus ist für viele Paare ein Traum. Wenn er in Erfüllung geht, sollten Unverheiratete aber ein Testament machen. Andernfalls greift die gesetzliche Erbfolge.

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Bevor sich unverheiratete Paare dazu entschließen, eine Immobilie zu kaufen, sollten sich die Partner unbedingt gegenseitig absichern. Der Grund dafür ist einfach erklärt: Wenn ein Partner stirbt, hat der Hinterbliebene kein gesetzliches Erbrecht, wie der Verband Privater Bauherren (VPB) erklärt. Liegt zudem kein Testament vor, greift automatisch die gesetzliche Erbfolge.

Was genau regelt die gesetzliche Erbfolge?

Die gesetzliche Erbfolge sieht vor, dass zunächst alle Kinder des Erblassers zu gleichen Teilen dessen Eigentum vermacht bekommen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um gemeinsame Kinder des Paares handelt oder nicht. Leben keine gemeinsamen Nachkommen, geht das Erbe automatisch an die Kinder aus erster Ehe oder aber die Eltern des Verstorbenen.

Wurde die Immobilie gemeinsam vom unverheirateten Paar gekauft, dann fällt der Anteil des Erblassers also an dessen Angehörige. In diesem Fall muss der überlebende Partner die genannten Erben oft auszahlen. Ein Prozedere, dass man, sofern man möchte, umgehen kann.

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Wie können sich Unverheiratete beim Kauf einer Immobilie absichern?

Das kann man, indem man für genau solche Fälle vorsorgt. Dafür stehen verschiedene Möglichkeit zur Auswahl. Unverheiratete Paare können vor dem Kauf einer Immobilie ein Testament aufsetzen. Alternativ können sie aber auch einen Erbvertrag schließen, indem der Verbleib des Eigentums geregelt ist.

In einem derartigen Vertrag können sich die Paare einfach und unkompliziert gegenseitig als Erben einsetzen und so den eigenen Anteil an der Immobilie dem Partner beim Ableben übertragen. Nur der eigene Nachwuchs hat dann noch einen Anspruch auf einen Pflichtteil.

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