1. Januar 2025, 7:04 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Das Grundbuch enthält diverse Informationen und verrät damit mehr über eine Immobilie, als viele Käufer denken. Aus diesem Grund sollte man vor einem Kauf auch die Dokument genaustens unter die Lupe nehmen.
Wer sich eine gebrauchte Immobilie kauft, der prüft diese meist auf Herz und Nieren. Wände, Decken, Böden, Anschlüsse und vieles mehr wird ganz genau in Augenschein genommen. Aber nicht nur das Objekt sollte man gründlich besichtigen, sondern vor dem Immobilienkauf auch einen Blick ins Grundbuch werfen. Denn dort können sogenannte Grunddienstbarkeiten eingetragen sein, die Dritte gewisse Rechte zugestehen können, die von Käufern möglicherweise aber nicht unbedingt gewünscht sind.
Grundbuch vor Immobilienkauf unbedingt prüfen
Zu diesen Rechten gehören etwa Wegerechte wie das Geh-, Fahr- oder Leitungsrecht. Steht ein Geh- oder Fahrrecht im Grundbuch, ist der im Eintrag benannte Personenkreis dazu berechtigt, das jeweilige Grundstück zu betreten oder zu befahren. Häufig ist das bei sogenannten Hammergrundstücken. Dort kann man das Grundstück nur über einen Weg, der durch das davor stehende Grundstück führt, erreichen, erklärt Tim Mensak, Vertrauensanwalt des Bauherren-Schutzbundes.
Was außerdem häufig im Grundbuch steht und man vor dem Immobilienkauf prüfen sollte: das eingetragene Wohnungsrecht. Das sichert Rechteinhabern zu, ein Gebäude oder zumindest Teile davon bewohnen zu dürfen. „Wohnen zum Beispiel die Eltern des Verkäufers noch im Haus, übernimmt der Käufer das Wohnungsrecht“, sagt Holger Schiller Rechtsanwalt vom Verband Wohneigentum Nordrhein-Westfalen. Berechtigte würde man dann nur mit deren Zustimmung, deren dauerhaftem Umzug in ein Pflegeheim oder deren Tod los.
Und auch das Nießbrauchsrecht ist im Grundbuch keine Seltenheit. Es gibt dem Nießbraucher das Recht, die Immobilie entweder selbst zu bewohnen oder sie zu vermieten und so Einnahmen zu erzielen. „Ist ein Nießbrauchsrecht eingetragen, kann das den Verkaufswert des Grundstücks erheblich mindern“, sagt Schiller.
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Grundbücher werden von Amtsgerichten geführt
Grundbücher werden von den jeweiligen Amtsgerichten geführt – entweder digital oder analog. Einsehen dürfen das Grundbuch diejenigen, die ein berechtigtes Interesse daran haben. Dieses Interesse kann rechtlicher, öffentlicher, wirtschaftlicher, tatsächlicher oder wissenschaftlicher Natur sein. Neugier von interessierten Nachbarn reicht dagegen nicht aus, um einen Blick ins Grundbuch zu werfen.
Mit Material der dpa