13. September 2024, 5:44 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Darf der Vermieter eine Mieterhöhung über den entsprechenden Mietspiegel hinaus verlangen und mit der Inflation begründen? Das Landgericht München fällte eine klare Entscheidung bei dieser Frage.
Gute Nachrichten für Mieter! Eine Mieterhöhung, die über den Mietspiegel hinausgeht und mit der Inflation begründet wird, ist unzulässig. Das entschied das Landgericht München I (AZ: 14 S 3692/24), wie das Rechtsportal anwaltsauskunft.de berichtet.
Darum ging es im konkreten Fall
Im vorliegenden Fall forderte eine Vermieterin von ihren Mietern eine Mieterhöhung. Diese ging über die reguläre Anpassung gemäß dem Mietspiegel 2023 hinaus. Ihr Argument war, dass seit der Datenerhebung für den Mietspiegel eine erhebliche Inflation aufgetreten sei. Dies würde einen zusätzlichen „Stichtagszuschlag“ rechtfertigen.
Ein Stichtagszuschlag ist ein Aufschlag auf die Mietspiegelwerte, der dann erhoben werden kann, wenn es zwischen dem Stichtag der Datenerhebung des Mietspiegels und dem Zugang der Mieterhöhung zu einer ungewöhnlichen Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmiete gekommen ist. Dies war hier jedoch nicht der Fall.
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Mieterhöhung durch Inflation laut Gericht nicht gerechtfertigt
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht wiesen die Forderung der Vermieterin zurück. Ein solcher Zuschlag ließe sich nicht mit der gestiegenen Inflation und dem damit verbundenen Verbraucherpreisindex begründen, so die Richter. Der Verbraucherpreisindex gebe keinen konkreten Aufschluss über die Entwicklung der Wohnungsmieten und könne daher nicht als Basis für eine Mieterhöhung dienen.
Zudem stellten die Gerichte fest, dass mit einem Anstieg von rund drei Prozent keine außergewöhnliche Erhöhung der ortsüblichen Vergleichsmiete vorliege, die einen Stichtagszuschlag rechtfertigen könnte.
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Gründe für eine Mieterhöhung in Deutschland
Auch wenn es nicht die Inflation ist, so gibt es dennoch einige stichhaltige Begründungen für eine Mieterhöhung. Hier ist eine Auswahl davon:
- Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB): Die Miete darf an die in der Gegend übliche Miete angepasst werden, jedoch nur alle drei Jahre um maximal 20 Prozent.
- Modernisierung (§ 559 BGB): Nach Modernisierungsmaßnahmen dürfen 8 Prozent der Kosten auf die Jahresmiete umgelegt werden, jedoch mit einer Begrenzung von 3 Euro pro Quadratmeter.
- Staffelmiete (§ 557a BGB): Eine bereits im Mietvertrag festgelegte und regelmäßige Erhöhung der Miete (meistens jährlich).
- Indexmiete (§ 557b BGB): Die Miete kann an den Verbraucherpreisindex angepasst werden, also an die allgemeine Inflation. Auch dies wird bereits bei Vertragsabschluss festgelegt.
- Betriebskostenanpassung: Wenn die Betriebskosten steigen, kann der Vermieter die Vorauszahlung entsprechend anpassen.
Mit Material der dpa