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Kaution, Lautstärke, …

8 typische Irrtümer rund ums Mietrecht

Irrtümer Mietrecht
Rund um das Thema Mietrecht existieren einige Irrtümer und Mythen Foto: Getty Images
Katharina Regenthal
Redakteurin

12. Dezember 2024, 17:15 Uhr | Lesezeit: 5 Minuten

Einmal im Monat darf man laute Partys feiern, den Nachmieter kann man selbst bestimmen und Vermieter dürfen jederzeit in die Wohnung? Rund um das Thema Mietrecht existieren einige Mythen und Irrtümer. Was wirklich stimmt, lesen Sie hier.

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Viele Mieter wissen oft gar nicht so genau, welche Rechte und Pflichten sie eigentlich haben. Trotzdem meinen einige sie irrtümlicherweise zu kennen, weil vielleicht mal ein Freund, Nachbar oder Kollege etwas erzählt hat. Häufig entstehen dann Halbwahrheiten. Rund um das Mietrecht gibt es besonders viele Irrtümer, die sich hartnäckig halten. myHOMEBOOK klärt über acht typische Behauptungen auf.

1. Das Treppenhaus gehört zur Wohnung

Mit einem Paar Schuhe fängt es an – und endet dann mit ganzen Regalen im Treppenhaus. In Mehrfamilienhäusern sieht man das gerne mal, denn einige Mieter sind davon überzeugt, dass der Bereich vor ihrer Wohnungstür auch noch mit zur Mietsache gehört. Dem ist aber nicht so. Der Mieterschutzverein Frankfurt am Main schreibt etwa, dass das dauerhafte Abstellen von Gegenständen im gesamten Treppenhaus grundsätzlich unzulässig ist – auch, wenn sich niemand gestört fühlt oder genügend Platz vorhanden wäre. Ein Regenschirm auf der Fußmatte oder die Schuhe sind dagegen kein Problem.

Mehr dazu: Was darf im Hausflur stehen – und was nicht?

2. Der Vermieter hat ein Recht auf einen Zweitschlüssel

Auch hierbei handelt es sich um einen Irrtum beim Mietrecht. Vermieter haben grundsätzlich nicht das Recht auf einen Zweitschlüssel. Der Eigentümerverband Haus und Grund erklärt, dass ein ungestörter Mietgebrauch nicht möglich wäre, sollte der Vermieter noch einen Schlüssel haben. Demnach wäre der Mieter sogar berechtigt, den Zylinder der Wohnungstür auszutauschen, wenn der Vermieter einfach einen Schlüssel einbehält.

Allerdings ist es möglich, vertraglich festzulegen, dass der Vermieter einen Schlüssel für den Notfall bekommt. Mit Notfall sind dann Dinge wie ein Wasserschaden oder Brand gemeint – nicht aber ein offenes Fenster bei Regen, so der Eigentümerverband. Sollte der Vermieter ohne Zustimmung die Wohnung betreten, macht er sich wegen Hausfriedensbruch strafbar.

3. Der Nachmieter-Irrtum

Hartnäckig hält sich die Aussage, dass Mieter schneller aus dem Mietvertrag kommen, wenn sie dem Vermieter drei potenzielle Nachmieter stellen. Laut dem Mieterschutzverein Frankfurt am Main handelt es sich hierbei um eine weitverbreitete Legende. In der Realität sieht es so aus, dass es kein Recht darauf gibt, Nachmieter zu stellen. Kündigungsfristen müssen also eingehalten werden – außer es wurde anders vereinbart.

Ausnahmen kann es bei Härtefällen geben. Etwa, wenn ein berufsbedingter Ortswechsel durch Versetzung oder ein Umzug ins Alters- oder Pflegeheim ansteht. Mieter mit einer langen Vertragsbindung oder einer langen Kündigungsfrist könnte dann unter Umständen das Recht einer vorzeitigen Beendigung durch Nachmieter zustehen.

4. Mit dem Tod endet das Mietverhältnis

Stirbt der Mieter, endet auch das Mietverhältnis, oder? Nein! Das ist tatsächlich nicht so. Heißt, der Vermieter kann nicht nach dem Tod seines Mieters einfach in die Wohnung. Das Gesetz legt fest, dass zunächst das Mietverhältnis mit den Mitmietern fortgesetzt wird. Gibt es diese nicht, können Mitbewohner, Ehegatten oder Ähnliches zu Mietern werden. Gibt es diese Optionen alle nicht, dann ist das Mietverhältnis dennoch nicht beendet. Dann kommen die Erben ins Spiel. Laut dem Eigentümerverband Haus und Grund besteht dann aber auch ein außerordentliches Kündigungsrecht für beide Seiten.

5. Laute Partys sind einmal im Monat in Ordnung

Einmal im Monat kann man schon mal richtig laut feiern – so denkt sich das vielleicht der eine oder andere. Allerdings ist das auch einer von vielen Irrtümern rund ums Thema Mietrecht. Denn Mieter haben laut Mieterschutzverein Frankfurt am Main kein Recht auf lautstarke Feierlichkeiten, wenn dadurch die Nachbarn gestört werden. Demnach müssen die Hausordnung, die allgemeinen Ruhezeiten zwischen 22:00 und 06:00 Uhr sowie das Gebot der Rücksichtnahme beachtet werden.

Mehr dazu: Wo welche gesetzlichen Ruhezeiten gelten

6. Die Kaution kann man „abwohnen“

Ein weiterer Irrtum beim Mietrecht, der sich hartnäckig hält, ist, dass man keine Miete mehr zahlen muss, sobald man gekündigt hat – der Vermieter nimmt das Geld dann von der Kaution. Dem ist aber nicht so. Die Kaution kann nicht abgewohnt werden. Vermieter haben das Recht darauf, dass bis zum letzten Tag des Mietverhältnisses die Miete wie gewohnt gezahlt wird. Gleiches gilt übrigens auch für die Warmmiete. Es ist nicht zulässig, dass Mieter nach Kündigung nur noch die Kaltmiete überweisen – auch die Nebenkostenvorschüsse müssen weitergezahlt werden.

7. Vertragsrücktritt kurz nach der Unterschrift

Sobald der Mietvertrag unterschrieben ist, gibt es zunächst kein Zurück. Denn ein Recht darauf, vom Mietervertrag auch direkt nach der Unterschrift zurückzutreten, gibt es nicht. Laut dem Mieterschutzbund gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Anders sieht es aus, wenn ein Rücktrittsrecht vertraglich vereinbart wurde. Außerdem rät der Mieterschutzbund, sollte der Vermieter Verständnis zeigen und den Vertrag vorzeitig beenden, sich dies mit einem schriftlichen Aufhebungsvertrag bestätigten zu lassen.

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8. Es gilt das Gewohnheitsrecht

Viele glauben, dass auch beim Mietrecht das Gewohnheitsrecht unter Umständen greift, das ist aber ein Irrtum. Man kann jahrelang sein Fahrrad im Hof abstellen – entscheidet sich der Vermieter dann dazu, dass das nicht mehr erlaubt ist, dann ist das so. Wenn es nicht anders vertraglich festgelegt ist, kann es der Vermieter ohne Angaben von Gründen untersagen. Das gilt laut Mieterschutzverein etwa auch für das Abstellen von Schuhen im Flur oder das Wäschetrocknen auf dem Dachboden.

Themen Mietrecht

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