
7. November 2020, 4:47 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Wer für eine Weile ins Ausland geht, hat ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung seiner Wohnung. Der Vermieter darf die Hürden für den Nachweis deshalb nicht zu hoch hängen. Wie geht man am besten vor?
Mieter dürfen ihre Bleibe nicht untervermieten, ohne die Zustimmung ihres Vermieters einzuholen. Hat der Mieter aber ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung, muss der Vermieter das akzeptieren. Er kann zum Beispiel nicht ablehnen, dass ein Mieter seine Wohnung untervermietet, wenn er einen befristeten Job im Ausland annimmt.
Wohnung bei Job im Ausland untervermieten – Befristung ausschlaggebend
Das hat das Amtsgericht Tempelberg-Kreuzberg in Berlin entschieden (Az.: 3 C 234/19), wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt. In dem Fall wollte ein Mieter für zwei Jahre in der Mongolei eine Gastdozententätigkeit übernehmen. Seine Wohnung wollte er in diesem Zeitraum untervermieten, doch der Vermieter verweigerte die Zustimmung. Er berief sich insbesondere darauf, dass die von ihm verlangten Belege des Mieters nicht vorgelegt wurden. Dazu gehörten offizielle Dokumente wie Visa und Aufenthaltsgenehmigungen.

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Vermieter müsste glaubhaften Gründen einzeln entgegentreten
Diese Argumente des Vermieters überzeugten das Gericht aber nicht. Der Mieter habe genügend Unterlagen beigebracht, um glaubhaft zu machen, dass er für zwei Jahre einen beruflich bedingten Auslandsaufenthalt wahrnimmt und die Wohnung untervermieten möchte. Die von ihm vorgelegte Bestätigung der Hochschule reiche aus, ebenso die nachvollziehbare Berechnung, dass der Mieter aus wirtschaftlichen Gründen auf die Untervermietung angewiesen sei.
Dazu passend: Wann darf ein Mieter seine Wohnung untervermieten?
Der Vermieter müsste jetzt diesen glaubhaft vorgetragenen Gründen im Einzelnen entgegentreten, entschied das Gericht. Wenn er dies nicht kann, muss er seine Zustimmung erteilen.