12. November 2024, 12:44 Uhr | Lesezeit: 6 Minuten
Ein Kaminofen sorgt im Winter nicht nur für warme Füße, sondern auch für eine gemütliche Atmosphäre. Allerdings kann sich das für einige Kaminbesitzer ab 2025 ändern. Ab dem neuen Jahr treten neue Verordnungen in Kraft, die den ein oder anderen Ofen sogar ganz verbieten.
Im Winter kann man mit einem Kaminofen Stromkosten sparen. Problematisch wird es nur, wenn es sich um Modelle handelt, die viel Schmutz verursachen. Die Rede ist nicht vom Schmutz im Wohnzimmer, sondern von der Luftverschmutzung durch Öfen – keine gute Klimabilanz. Angesichts dessen treten ab 2025 strengere Regeln und Vorschriften für Kaminöfen und Kachelöfen in Kraft. myHOMEBOOK erklärt, was es mit den neuen Gesetzen der Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) auf sich hat und welcher Kaminofen ab 2025 verboten ist.
Übersicht
Um welche Verordnungen geht es?
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) spielen eine zentrale Rolle im Zusammenhang mit der Regulierung von Kaminöfen in Deutschland. Das Gesetz stellt den allgemeinen gesetzlichen Rahmen für den Immissionsschutz in Deutschland dar, während die Verordnung konkrete technische und betriebliche Anforderungen an Kaminöfen definiert.
Für die Regelungen ab 2025 ist die BImSchV von großer Bedeutung. Denn diese legt für das kommende Jahr strengere Grenzwerte für Emissionen und Feinstaub fest. Falls betroffene Öfen diese Grenzwerte künftig überschreiten, müssen sie nachgerüstet oder stillgelegt werden.
Die Kaminverordnung im Detail
Laut dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) gelten bereits seit 2022 neue Vorschriften „für Schornsteine von neu errichteten Festbrennstofffeuerungen, wie Pelletheizungen, Kachelöfen oder Kaminöfen“.
Konkret bedeutet dies, dass Öfen, die mit Holz, Kohle oder ähnlichen Brennstoffen betrieben werden, bestimmte Grenzwerte für Kohlenmonoxid und Feinstaub einhalten müssen. Dabei ist nicht nur die Bauart des Ofens entscheidend, sondern auch das Datum seiner Inbetriebnahme. Für sogenannte Einzelraumfeuerungsanlagen, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden, ist der 31. Dezember 2024 ein wichtiger Stichtag. Ältere Kaminöfen mussten bereits vorher nachgerüstet oder stillgelegt werden. Laut dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) gelten für verschiedene Ofenklassen spezifische Fristen zur Nachrüstung oder Stilllegung:
- Ofenklasse 1: Einbau und Inbetriebnahme bis einschließlich 31. Dezember 1974 oder ohne feststellbares Datum – Frist bis 31. Dezember 2014
- Ofenklasse 2: Einbau und Inbetriebnahme 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1984 – Frist bis 31. Dezember 2017
- Ofenklasse 3: Einbau und Inbetriebnahme 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1994 – Frist bis 31. Dezember 2020
- Ofenklasse 4: Einbau und Inbetriebnahme 1. Januar 1995 bis einschließlich 21. März 2010 – Frist bis 31. Dezember 2024
Diese Grenzwerte gelten künftig
Nicht nur der Modelltyp, sondern auch der Ausstoß ist aktuell entscheidend. Die BImSchV setzt sich dabei aus zwei Stufen zusammen:
- Stufe 1: Die erste Stufe des BImSchV trat am 22. März 2010 in Kraft. Dabei wurden erstmals Grenzwerte für Emissionen von kleinen bis mittleren Anlagen entschieden. Diese Regelungen betrafen sowohl neu installierte als auch bereits bestehende Anlagen. Konkret wurden die Emissionen von Feinstaub auf maximal 0,075 Gramm pro Kubikmeter und Kohlenmonoxid auf maximal 2 Gramm pro Kubikmeter festgelegt. Für bestehende Anlagen, die vor dem 22. März 2010 in Betrieb genommen wurden, war es erforderlich, die Einhaltung der Grenzwerte entweder durch Nachrüstung oder durch die Stilllegung nicht konformer Geräte sicherzustellen.
- Stufe 2: Die zweite Stufe der Verschärfung der Emissionsgrenzwerte trat am 1. Januar 2015 in Kraft. Dabei wurden strengere Grenzwerte für Schadstoffe wie Feinstaub und Kohlenmonoxid festgelegt. Der Grenzwert für Feinstaub wurde für bestimmte Feuerungsanlagen auf maximal 0,04 Gramm pro Kubikmeter gesenkt. Der Grenzwert für Kohlenmonoxid kann je nach Art der Anlage variieren, liegt aber bei einigen Anlagentypen bei 1,25 Gramm pro Kubikmeter. Diese Werte gelten für alle neuen Anlagen, die nach dem Inkrafttreten dieser Regelung errichtet wurden. Eine bedeutende Änderung, die ab dem 1. Januar 2025 relevant wird, betrifft alle Anlagen, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 in Betrieb genommen wurden. Wenn diese Anlagen die strengeren Grenzwerte der Stufe 2 nicht einhalten, müssen die Betreiber ihre Anlage entweder nachrüsten oder stilllegen.
Neue Emissionsgrenzwerte für Kamin- und Kachelöfen
Die Grenzwerte unterscheiden sich geringfügig je nach Typ und Modell. Beispielsweise gilt für Kamin- und Kachelöfen jeweils ein Grenzwert von 1,25 Gramm pro Kubikmeter Kohlendioxid und 0,04 Gramm pro Kubikmeter Staub (nach Stufe 2). Für Heizungsherde hingegen gilt als Grenzwert 1,5 Gramm pro Kubikmeter Kohlendioxid und 0,04 Gramm pro Kubikmeter Staub (nach Stufe 2). Sollte also Ihr Kaminofen zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 in Betrieb genommen worden sein und die Grenzwerte überschreiten, müssen Sie zwingend handeln. Ansonsten wird die Nutzung des betroffenen Kaminofens ab 2025 verboten.
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Nicht nur Kaminöfen betroffen
Wie bereits angeschnitten, gelten die Grenzwerte nicht nur für Kamin- oder Kachelöfen. Auch andere Heiz-Arten sind womöglich betroffen. Dazu zählen einschließlich der genannten:
- Kaminöfen
- Kachelöfen
- Pelletöfen
- Brennstoffkessel
- Hackschnitzelofen
- Scheitholzofen
- Heizkessel
Heizsysteme, die nach dem 21. März 2010 produziert wurden, fallen nicht unter die Regelungen der Änderungen im Jahr 2024. Diese modernen Öfen entsprechen in der Regel bereits den geltenden gesetzlichen Vorgaben. Ein Check durch einen Experten ist dennoch immer ratsam.
Hinweis: Der erste Ansprechpartner für den eigenen Kaminofen ist immer der entsprechende Schornsteinfeger. Führt dieser eine Abgasmessung durch und die vorgegebenen Werte werden erfüllt, darf der Ofen bleiben. Im Zweifel lohnt es sich, beim Schornsteinfeger nachzufragen.
Bußgeld kann bei Nichtbeachtung drohen
Wenn der eigene Kaminofen (oder eine andere Feuerstätte) betroffen und verboten ist, muss man diesen ab dem 1. Januar 2025 entweder nachrüsten oder im schlimmsten Fall stilllegen. Andernfalls ist eine weitere Nutzung untersagt. Bei Missachtung droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro. Es ist daher ratsam, rechtzeitig einen Schornsteinfeger zu konsultieren, um die Notwendigkeit einer Nachrüstung oder eines Austauschs zu prüfen und die entsprechenden Maßnahmen durchzuführen. Sonst wird die Weiternutzung Ihres Kaminofens ab 2025 verboten.
So findet man das Baujahr heraus
Um das Baujahr eines Ofens zu ermitteln, kann man das Typenschild überprüfen, das sich in der Regel an der Rückseite oder an einer anderen leicht zugänglichen Stelle befindet. Alternativ kann auch das Kaufdatum einen Hinweis auf das Modell und dessen Baujahr geben. Auch der Schornsteinfeger kann in diesem Fall weiterhelfen.
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Diese Öfen sind ausgenommen
Es ist wichtig zu erwähnen, dass die Verordnungen nicht für alle Feuerstätten gelten. Ausgenommen sind unter anderem Einzelraumfeuerungsanlagen, die vor dem 1. Januar 1950 errichtet wurden, historische Öfen und Kamine, ebenfalls vor 1950 errichtet, offene Kamine, die nur gelegentlich genutzt werden, sowie Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung von maximal 15 Kilowatt.