29. Oktober 2024, 12:43 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Gemüse kostenlos ernten? Das klingt natürlich verlockend, besonders in Zeiten steigender Preise. Eine beliebte Methode ist das Stoppeln von Kartoffeln. Doch Vorsicht ist geboten!
Das kostenlose Ernten von Kartoffeln, auch „Stoppeln“ genannt, findet traditionell nach der Kartoffelernte statt. Dennoch sollte man der Versuchung zunächst widerstehen, da es rechtliche Probleme geben kann. myHOMEBOOK erklärt, wann es erlaubt ist und worauf man achten sollte.
Was genau ist Kartoffeln stoppeln?
Das Wort „stoppeln“ werden die meisten aus einem anderen Kontext kennen. In Bezug auf Kartoffeln bedeutet dieser Begriff jedoch, dass man sie nach der Ernte kostenlos sammeln beziehungsweise mitnehmen kann – genauer gesagt die, die auf dem Feld übrig geblieben sind.
Sehr viele Landwirte ernten Kartoffeln hierzulande in der Regel mit Maschinen. Dabei passiert es jedoch häufiger, dass die Maschine die eine oder andere Kartoffel nicht aufsammelt oder übersieht. Für den Landwirt lohnt es sich meist nicht, die Felder erneut abzugehen und die übrig gebliebenen Kartoffeln per Hand einzusammeln. Nun kann man als Privatperson auf das Feld und Kartoffeln stoppeln, also aufsammeln oder kostenlos ernten. Allerdings gibt es einige Punkte zu beachten.
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Erst den Landwirt fragen
Da es sich bei den Feldern um private Grundstücke handelt, ist es im engeren Sinne verboten, die übrig gebliebenen Kartoffeln einfach zu stoppeln. Das Landwirtschaftsmagazin „Agrarheute“ schreibt, dass die Sache klar geregelt ist. „Gibt der Landwirt keine Einwilligung, so bleibt es Diebstahl.“
Da nach der maschinellen Ernte ohnehin viele kleine Kartoffeln und Zwiebeln auf dem Feld zurückbleiben, liegt es auch im Interesse der Landwirte, dass diese gesammelt und verarbeitet werden. Daher empfiehlt es sich, den Landwirt zu fragen. In der Regel erlauben Landwirte das Stoppeln der Kartoffeln, sodass man kostenlos an das Gemüse kommt.
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Kartoffeln stoppeln ohne Genehmigung ist Diebstahl
Wer also ohne Erlaubnis das Feld betritt und die übrig gebliebenen Kartoffeln einsammelt, begeht im Grunde Diebstahl. Dies fällt unter § 242 des Strafgesetzbuches. Dort heißt es: „Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Allerdings muss der Landwirt diesen Diebstahl auch melden. Dafür sorgt der § 248a „Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen“ des Strafgesetzbuches. Dort heißt es unter anderem vereinfacht, dass Diebstahl und Unterschlagung von kleinen, also geringwertigen, Gegenständen nur dann strafrechtlich verfolgt werden, wenn jemand einen Strafantrag stellt.
Auch die „Deutsche Anwaltauskunft“ beschäftigt sich mit der Frage, ob es erlaubt sei, Früchte von fremden Bäumen, aus Gärten oder von Feldern zu pflücken und zu essen. Die Rechtslage ist dabei klar: Obst und Gemüse zu pflücken ist grundsätzlich nicht verboten, es sei denn, sie werden landwirtschaftlich oder gärtnerisch angebaut, also auf Flächen, die ein Landwirt bewirtschaftet und aberntet. Bei Nichtbeachtung wird auf die entsprechenden Paragraphen des Strafgesetzbuches verwiesen (§ 242 und § 248a).
Kurz zusammengefasst: Es ist erlaubt, Kartoffeln zu stoppeln, jedoch erst, nachdem die (maschinelle) Ernte bereits durchgeführt und die Erlaubnis des Landwirts eingeholt wurde.