12. Januar 2021, 14:01 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Die Rückzahlung der Kaution ist ein häufiger Streitpunkt zwischen Mieter und Vermieter. In manchen Fällen kann es sein, dass sie nicht oder nur anteilig ausbezahlt wird – und zwar ohne eine echte Grundlage. myHOMEBOOK hat sich beim Mieterverein erkundigt und erklärt, wie sich Mieter dann verhalten sollten.
In der Regel beträgt die Kaution drei Netto-Kaltmieten. Diesen Betrag überweist der Mieter beim Bezug der Wohnung an den Vermieter – in der Erwartung, diese beim Auszug wieder zurückzubekommen. Doch nicht immer ist dies der Fall. Wenn Schäden in der Wohnung zurückbleiben und der Vermieter renovieren muss, hat er einen guten Grund, die Kaution (teilweise) einzubehalten. Aber was können Mieter tun, wenn sie die Wohnung in einwandfreiem Zustand übergeben haben und dennoch keine Rückzahlung der Kaution bekommen?
Keine Rückzahlung der Kaution – wie können Mieter vorgehen?
myHOMEBOOK hat sich dazu beim Münchener Mieterverein erkundigt. Die Rechtsberaterin Anja Franz empfiehlt, dass Mieter den Vermieter kontaktieren sollten mit der Aufforderung, die Kaution innerhalb von zwei Wochen auszubezahlen. „Tut der Vermieter dies nicht, muss der Mieter die Rückzahlung einklagen“, erklärt Franz.
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Allerdings sollten sich dabei die Mieter auch wirklich sicher sein, dass der Vermieter keinerlei Ansprüche mehr hat. Konkret geht es dabei um die Frage, ob der Mieter möglicherweise Schäden verursacht hat, die noch nicht beseitigt sind oder noch Mieten offen sind.
Wie lange hat der Vermieter Zeit für die Rückzahlung?
Auch wenn Mieter länger darauf warten müssen, bis der Vermieter die Kaution zurückerstattet, ist das noch kein Grund zur Sorge. „Grundsätzlich geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Vermieter bis zu sechs Monate Zeit hat, die Kaution zurückzuzahlen“, weiß Mietrechts-Expertin Franz.
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An wen können sich Mieter im Konfliktfall wenden?
Wenn die Rückzahlung der Kaution über einen längeren Zeitraum als sechs Monate aussteht, können sich Mieter an den Mieterverein oder einen niedergelassenen Anwalt wenden. „Es muss dann zunächst geprüft werden, welche Ansprüche der Vermieter möglicherweise noch hat“, erklärt Franz. Eine wichtige Grundlage dafür ist das Übergangsprotokoll vom Ein- und Auszug. Liegen keine Ansprüche vor, muss der Mieter ein Schreiben verfassen. Passiert danach immer noch nichts, kann er die Kaution beziehungsweise den fälligen Betrag einklagen.