20. Oktober 2021, 4:44 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Der Vermieter verlangt von Ihnen, die Kosten für die neuen Silikonfugen zu tragen? Das ist selbst mit entsprechender Klausel im Mietvertrag unzulässig. Wann die Kleinreparaturklausel greift.
Tropft der Wasserhahn in der Mietwohnung, ist der Vermieter zur Reparatur verpflichtet. Zumindest grundsätzlich. Doch wenn im Mietvertrag eine sogenannte Kleinreparaturklausel wirksam vereinbart ist, muss der Mieter die Kosten für diese Art von Bagatellschäden selbst übernehmen. Aber wo liegt die Grenze?
Für Kleinreparaturklausel für Mieter gelten zwei Grenzen
Bei der Reparatur müsse es sich tatsächlich um eine Kleinigkeit handeln, sagt Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund. Dabei gibt es zwei Grenzen: Zum einen dürfen die Kosten für die Instandsetzung einen bestimmten Betrag nicht übersteigen. Diesen hat der Bundesgerichtshof vor rund 30 Jahren bei 150 Mark angesetzt, was heute 75 Euro entspräche. Gerichte zögen die Grenze heute aber eher bei 100 bis 120 Euro, sagt Hartmann. Höhere Obergrenzen sind unwirksam.
Beauftragen muss die Reparatur immer der Vermieter
Zum anderen müsse im Mietvertrag eine zweite Obergrenze vereinbart sein: Denn die Summe der Kosten aller Kleinreparaturen darf nach Angaben der Mietrechtsexpertin nicht mehr als sechs bis acht Prozent der Jahresbruttokaltmiete betragen. Die Klausel ist unwirksam, wenn die beiden Voraussetzungen nicht eingehalten werden.
Alle Reparaturen, die über der im Mietvertrag wirksam gesetzten Grenze von zum Beispiel 100 Euro liegen, sind keine Bagatellen. Überschreitet der Gesamtbetrag für die Instandsetzung inklusive Mehrwertsteuer diese Grenze, dürfen die Kosten nicht mehr auf den Mieter abgewälzt werden – auch nicht anteilig.
Achtung: Die Klausel darf den Mieter nur verpflichten, die Kosten zu zahlen. Die Reparatur müsse trotzdem der Vermieter in Auftrag geben, sagt Hartmann. Geht das aus der Vertragsklausel nicht eindeutig hervor oder bestimmt sie etwas anderes, ist die Klausel unwirksam.
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Auch Instandsetzungen an Markisen können unter die Klausel fallen
Nicht wirksam sind auch Klauseln, die den Mieter dazu verpflichten, sich mit einem Sockelbetrag an allen Reparaturen im Haus oder in der Wohnung oder an Neuanschaffungen anteilig mit einem Sockelbetrag zu beteiligen.
Die Klausel gelte für die Bestandteile der Wohnung, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters und deshalb einer schnelleren Abnutzung unterliegen, sagt Hartmann. Dazu zählen Installationsgegenstände für Elektrizität, Gas und Wasser, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie Verschlussvorrichtungen von Fensterläden. Auch Markisen können dazugehören. Nicht dazu zählen zum Beispiel Wartungsarbeiten an Leitungen, Schäden an Fenstern oder die Erneuerung von Silikonfugen.