22. Juni 2021, 4:53 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Eine Klimaanlage sorgt bei Hitze für angenehme Temperaturen. Wohnungseigentümer dürfen aber nicht jedes Gerät einfach installieren. Die anderen Eigentümer können ein Mitspracherecht haben.
Egal wie heiß es in der eigenen Wohnung auch werden mag – Eigentümer dürfen nicht ohne Weiteres eine fest installierte Klimaanlage einbauen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft muss einen Einbau beschließen, erklärt der Verband Wohnen im Eigentum (WiE). Die anderen Eigentümer dürfen über eine solche Maßnahme mitentscheiden.
Der Grund: Sogenannte Split-Klimageräte werden fest installiert und bestehen aus zwei Teilen – ein Teil wird in einem Wohnraum angebracht, der andere außen an der Fassade des Gebäudes. Da die Fassade zum Gemeinschaftseigentum gehört, können einzelne Wohnungseigentümer den Einbau nicht allein durchführen lassen. Wer einen solchen Einbau plant, muss hierzu einen Beschlussantrag in die Eigentümerversammlung einbringen.
Klimaanlage für Eigentümer: Einbau ist bauliche Veränderung
Die Eigentümerversammlung muss diese bauliche Veränderung mit einfacher Mehrheit beschließen. Eigentümer, die nicht mit dem Beschluss einverstanden sind, können diesen Beschluss innerhalb eines Monats vor Gericht anfechten. Das ist nach dem neuen Wohnungseigentumsgesetz jetzt allerdings schwieriger.
Nach der alten Gesetzeslage hatten alle Eigentümer das Recht, den Beschluss allein wegen optischer Veränderung der Fassade anzufechten. Nach dem neuen Recht braucht es nun einen gravierenderen Nachteil, um den Beschluss aufheben zu lassen. Die neue Grenze: Bauliche Veränderungen dürfen weder die Wohnanlage grundlegend umgestalten noch einen anderen Wohnungseigentümer unbillig benachteiligen.
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Einmonatige Anfechtungsfrist abwarten
Wer von den anderen Eigentümern die Erlaubnis für den Einbau der Klimaanlage bekommen hat, sollte die einmonatige Anfechtungsfrist abwarten, bevor mit der Umsetzung einer Maßnahme begonnen wird. Sonst besteht das Risiko, dass das Klimagerät wieder zurückgebaut werden muss, sollte der Beschluss am Ende unwirksam werden.
Wichtig zu wissen: Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) hat ein Mitspracherecht bei der Ausgestaltung der Maßnahme. Die WEG kann, muss aber nicht, konkrete Vorgaben und Auflagen zur Aus- und Durchführung machen. Es ist daher sinnvoll, den Beschlussantrag möglichst konkret auszugestalten und der Eigentümerversammlung wenn möglich auch schon Angebote vorzulegen.