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Nach neuem WEG-Gesetz

Laubfegen vergessen? Das kann jetzt für Eigentümer teuer werden

Laubfegen
Eigentümer müssen sich um das Laubfegen kümmert – aber nicht unbedingt selbst zum Besen greifen Foto: Getty Images
Felix Mildner
Redaktionsleiter

30. September 2021, 17:08 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten

Wenn im Herbst die Blätter von den Bäumen fallen, müssen Eigentümer der sogenannten „Verkehrssicherungspflicht“ nachkommen. Was das bedeutet und welche Tücken dabei lauern, erfahren Sie in diesem Artikel.

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Laub auf dem Boden kann schnell zur gefährlichen Rutschpartie werden. Schnell kann es passieren, dass man darauf ausrutscht und sich mitunter sogar verletzt. Dann kann es für die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) auch mal teuer werden. Allerdings können die Eigentümer auch einen Dienstleister für das Laubfegen beauftragen. Aber auch dann müssen die WEGs dafür Sorge tragen, dass der Arbeit im Herbst gewissenhaft nachgekommen wird.

Eigentümer sind für das Laubfegen verantwortlich

Wie der Verband „Wohnen im Eigentum“ berichtet, müssen WEGs im Herbst ihrer Verkehrssicherungspflicht nachkommen und das Grundstück von Laub befreien. Damit soll eine Verletzungsgefahr minimiert werden. Beauftragen die Eigentümer ein Dienstleistungsunternehmen zum Laubfegen, müssen sie sicherstellen, dass der Verwalter diesen überwacht.

Neues WEG-Gesetz regelt die Verkehrssicherungspflicht

„Die Verkehrssicherungspflicht für Gefahren, die von Gebäuden oder Grund und Boden ausgehen, liegt bei den Eigentümern“, heißt es seitens des Eigentümer-Verbands. Laut dem neuen Wohnungseigentumsgesetz liegt die Erfüllung dieser Pflicht bei der rechtsfähigen WEG. „Sie muss dafür sorgen, dass kein Besucher, Bewohner oder Passant auf dem Grundstück oder im Gebäude zu Schaden kommt“, informiert der Verband.

Hinweis: WEGs oder Hauseigentümer sind nicht nur für das Grundstück, sondern auch für öffentliche Gehwege zuständig, die an das Grundstück grenzen. Das gilt aber nur, wenn Städte oder Gemeinden die Kehr- und Räumpflicht auf die Anlieger übertragen haben.

Welche Möglichkeiten haben Eigentümer beim Laubfegen?

Die Eigentümer tragen zwar die Verantwortung, müssen sich aber nicht unbedingt persönlich um das Laubfegen kümmern. Generell gilt: Kein Miteigentümer kann zum Fegen verpflichtet werden. Das Laub in Eigenregie zu beseitigen, kann Kosten sparen, aber kann nur auf freiwilliger Basis geschehen. Der Verband nennt eine Alternative: „WEGs beauftragen ihre Verwalter per Mehrheitsbeschluss, ein Dienstleistungsunternehmen mit dem Laubkehren zu beauftragen.“ Da die Rechte von Eigentümer mit dem neuen WEG-Gesetz seit 01.12.2020 gestärkt wurden, sind sie jetzt immer beschlussfähig, egal wie viele Eigentümer in der Versammlung vertreten sind.

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Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser

Der Verband empfiehlt, im Beschluss festzuhalten, dass der Verwalter den Dienstleister regelmäßig überwacht. Zumindest eine stichprobenartige Prüfung sei sinnvoll. Denn obwohl die WEG über den Verwalter einen Dienstleister beauftragt, kann es dennoch für die Eigentümer teuer werden. Verletzt sich nämlich jemand auf dem Grundstück, da noch Laub herumliegt und der Dienstleister es nicht entfernt hat, kann der Geschädigte Schadensersatzansprüche gegen die WEG richten.

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Wie verhalten sich Eigentümer richtig?

Fällt den Eigentümern auf, dass der Dienstleister beim Laubfegen nicht sauber gearbeitet hat, sollten sie es dokumentieren und den Verwalter in Kenntnis setzen. Zudem rät der Verband, auf den Verwalter zuzugehen, damit er den Dienstleister überwacht. Kommt es zu weiteren Versäumnissen, sollte die WEG veranlassen, dass der Verwalter einen neuen Dienstleister sucht.

Dabei spielt auch die WEG-Reform eine wichtige Rolle. Denn nunmehr können die Eigentümer die Verkehrssicherungspflicht nicht mehr auf die Verwaltung abwälzen. Nach dem neuen Gesetz ist der Verwalter lediglich gesetzlicher Vertreter der WEG. Er erfüllt als ausführendes Organ die Pflichten der WEG, aber letztlich haftet die WEG bei Pflichtverletzungen. Verletzt sich jemand auf dem Grundstück, richtet sich der Schadensersatzanspruch nicht mehr gegen die Verwaltung, sondern nur noch gegen die Eigentümergemeinschaft.

Quelle:
Wohnen im Eigentum e.V.

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