28. November 2024, 12:19 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Wiederholte Ruhestörung durch laute Musik in der Nachtzeit kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen – besonders, wenn der Mieter trotz Abmahnung keine Rücksicht nimmt. Fachanwalt Dr. Mahlstedt klärt über ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Brandenburg auf.
Wiederholte nächtliche Ruhestörung durch die laute Musik eines Mieters rechtfertigt nach vorheriger Abmahnung eine fristlose Kündigung. Dies stellte das Amtsgericht Brandenburg im Dezember 2023 per Urteil klar.
Regelmäßige nächtliche Ruhestörungen
Ein Mieter störte die übrigen Hausbewohner regelmäßig durch das Abspielen lauter Musik, vor allem in den Nachtstunden vor und nach Mitternacht. Nachdem der Vermieter erfolglos eine Abmahnung ausgesprochen hatte, kündigte er das Mietverhältnis fristlos. Der Mieter widersprach der Kündigung, sodass der Vermieter Räumungsklage einreichte.
Gericht bestätigt fristlose Kündigung wegen lauter Musik
Das AG Brandenburg entschied zu Gunsten des Vermieters (AG Brandenburg, Urteil vom 11.12.23, Az. 30 C 86/23). Die nächtlichen Ruhestörungen durch laute Musik waren dem Vermieter und den Hausbewohnern nicht mehr zuzumuten. Mehrere Nachbarn hatten die Lärmbelästigungen gegenüber dem Gericht bestätigt.
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Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden derartig nachhaltig stört, dass dem Vermieter unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Dies wird durch § 569 Abs. 2 BGB konkretisiert.
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Musikhören als vertragsgemäßer Gebrauch
Zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung gehört grundsätzlich auch das Hören von Musik. Allerdings gelten klare Grenzen: Zwischen 12.00 und 14.00 Uhr sowie zwischen 22.00 und 06.00 Uhr ist Musik nur bei Zimmerlautstärke erlaubt. Der gekündigte Mieter hatte diese Regelung mehrfach und trotz Abmahnung ignoriert.
Musik ja, regelmäßig zu laut nein
„Die wiederholten nächtlichen Ruhestörungen durch laute Musik rechtfertigten eine fristlose Kündigung gemäß §§ 543, 569 BGB. Das Gericht stellte klar, dass eine Interessenabwägung erforderlich ist, bei der das Ruhebedürfnis der anderen Hausbewohner Vorrang hat.“