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Beim Mieterverein nachgefragt

Welche Lügen bei einer Wohnungsbewerbung erlaubt sind

Lügen bei der Wohnungsbewerbung
Bei der Wohnungsbewerbung werden viele Fragen gestellt – nicht alle muss man wahrheitsgemäß beantworten Foto: Getty Images / alvarez
Katharina Regenthal
Redakteurin

20. Oktober 2023, 11:15 Uhr | Lesezeit: 4 Minuten

Wer eine Wohnung sucht, geht mittlerweile nicht mehr nur auf Besichtigungen, sondern muss umfangreiche Bewerbungsbögen ausfüllen. Aber darf man bei der einen oder anderen Frage eigentlich flunkern?

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Tausende Bewerber auf eine einzige Wohnung. Was nach Wahnsinn klingt, ist in vielen Städten in Deutschland keine Seltenheit. Die Chance, diese eine Wohnung zu bekommen, ist also meist relativ gering. Vermieter haben dabei häufig die freie Auswahl und lassen sich vorab eine Reihe von Fragen in einem Bewerbungsbogen beantworten. Um weiter im Rennen um die Wohnung zu bleiben, sollte man diese Selbstauskunft auch möglichst vollständig ausfüllen. Aber muss man dabei auch immer die Wahrheit sagen? myHOMEBOOK hat beim Mieterverein München nachgefragt, wann man bei einer Wohnungsbewerbung lügen darf – und wann nicht.

Im Zweifel bekommt man die Wohnung nicht

Grundsätzlich müssen Wohnungssuchende nicht alle Fragen beantworten, die ihnen vom potenziellen künftigen Vermieter gestellt werden. Doch dann bleibt häufig die Angst zurück, die Wohnung nicht zu bekommen. Das bestätigt auch Anja Franz vom Münchener Mieterverein: „Wichtig ist zunächst, dass der Mieter, wenn er die Fragen des Vermieters einfach nicht beantwortet oder ihm sagt, dass er zu bestimmten Fragen keine Auskunft geben will, die Wohnung im Zweifel nicht bekommen wird“.

Wer also im Spiel bleiben will, der sollte zumindest erstmal alle Fragen bei der Wohnungsbewerbung beantworten – kleine Lügen sind dabei allerdings durchaus möglich. „Es gibt auch viele Dinge, die den Vermieter einfach nichts angehen. Da hat der Mieter sogar das ‚Recht zur Lüge‘“, so Franz.

Auch interessant: Muss der Vermieter mitteilen, ob in der Wohnung jemand gestorben ist?

Vermieter haben berechtigtes Interesse

Dass eine Selbstauskunft bei einer Wohnungsbewerbung dazugehört, ist den meisten Suchenden klar. „Der Vermieter hat ein berechtigtes Interesse zu wissen, wie viel der Mieter verdient, welche berufliche Stellung er hat. Fragen also, die die Bonität betreffen“, erklärt Franz. Außerdem dürfe der Vermieter auch erfragen, wie viele Leute einziehen wollten. Er darf Fragen zur Identität, also Name, Anschrift, Alter stellen und erfahren, wie viele Haustiere einziehen würden. Das alles seien Fragen, die das Mietverhältnis beträfen.

Wann Mieter das „Recht zur Lüge“ haben

Während einige Fragen für den Vermieter durchaus wichtig und von Interesse sind, gibt es andere, die ihn zwar interessieren könnten, ihn aber nichts angehen. „Persönliche Fragen kann der Mieter auch falsch beantworten“, so Franz.

Persönliche Fragen an Mieter, die Vermieter nichts angehen und deshalb gelogen werden darf:

  • religiöse oder sexuelle Orientierung
  • Kinderwunsch
  • politische Gesinnung
  • Musikgeschmack
  • Häufigkeit von Besuch
  • Mitgliedschaft im Mieterverein

Sollten Vermieter diese Fragen bei der Wohnungsbewerbung stellen und Mieter sie nicht unbeantwortet lassen, dann dürfen sie hierbei lügen.

Haustiere in Mietwohnungen ist eine komplizierte Sache, da es dazu keine gesetzliche Regelung gibt. Ist im Mietvertrag die Tierhaltung erlaubt, dann sind Hunde, Katze, Hasen oder Meerschweinchen kein Problem. Ist das im Mietvertrag nicht geregelt, dann ist es etwas anders. Für Kleintiere wie Hamster, Schildkröten oder kleine Fische braucht es keine Genehmigung. Bei Hunden oder Katzen sind es dagegen meist Einzelfallentscheidungen. Die Tierhaltung grundsätzlich verbieten, dürfen Vermieter laut dem Mieterverein München nicht.

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Wann man bei der Wohnungsbewerbung nicht lügen darf

Wie bereits erwähnt, gibt es einige Fragen, die Vermieter stellen dürfen beziehungsweise sogar müssen. Nämlich solche, die das künftige Mietverhältnis betreffen. Flunkert der Mieter bei solch einer Frage und gibt beispielsweise ein höheres Einkommen an, kann das zu Problemen führen. „Kriegt der Vermieter das heraus, kann er möglicherweise kündigen. Das muss aber im Einzelfall ganz genau geprüft werden“, erklärt Franz.

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