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Schiefe Wände, zugige Fenster, ...

Welche Mängel Mieter in alten Wohnhäusern geltend machen können

Nicht alle Mängel in einem alten Wohnhaus kann ein Mieter geltend machen
Alte Häuser haben einige Mängel. Nicht in jedem Fall kann ein Mieter dabei eine Mietminderung geltend machen Foto: Getty Images
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myHOMEBOOK Redaktion

27. Juni 2019, 8:21 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten

Alte Wohnhäuser wirken auf den ersten Blick sehr behaglich – hohe Decken, Holzfußböden, große Fenster. Allerdings findet man in ihnen nur allzu oft Mängel wie knarrende Dielen, zugige Fenster oder schiefe Wände. Probleme wie diese gelten oft nicht als Mängel, in manchen Fällen können Mieter aber trotzdem Nachbesserung verlangen.

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Große Räume, mit Stuck verzierte, meterhohe Decken und große Flügeltüren – ein Altbau hat seinen Charme. Doch leider auch seine Macken. Mit diesen Schönheitsfehlern müssen Mieter in der Regel leben, erklärt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund (DMB). Vor allem, wenn diese schon beim Einzug bekannt waren. Denn es gilt: Gemietet wie gesehen. Ein Überblick über typische Probleme:

Schiefe Wände

Wer in einer Altbauwohnung wohnt, kennt das Problem: schiefe Wände in jedem Raum. Leider merken Mieter häufig erst beim Einzug, wie schräg die Wände wirklich sind. Fußbodenleisten stehen mehrere Millimeter ab und schwebende Regale lassen sich nur mithilfe abenteuerlicher Konstruktionen anbringen.

„Krumme Wände gehören nun mal zum Altbau dazu.“

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Alte Fußböden

Schön und tückisch zugleich, ein alter Dielenfußboden. Er quietscht und knarrt bei jedem Tritt. Und dank dünner Decken bleiben auch die unzähligen Schritte des Nachbarn nicht unbemerkt. Auch in diesem Fall können Mieter selten einen Mangel geltend machen. „Vor allem, wenn die Schallschutz-Standards eingehalten wurden, die während der Errichtung des Gebäudes galten“, sagt Ropertz.

Es gibt aber Ausnahmen. Wurde der Fußboden nachträglich erneuert, ohne die geltenden Normen für Schallschutz und Trittschall einzuhalten, kann ein Mangel vorliegen – sofern der daraus resultierende Krach unzumutbar ist. Für Betroffene ist das allerdings schwer nachweisbar. Sie müssen meist einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Schallschutzgutachtens beauftragen.

Zugige Fenster

In Altbauwohnungen finden sich häufig ältere Holzfenster. Der Vorteil: Sie sorgen für einen stetigen Luftaustausch. Der Nachteil: Meistens sind sie sehr zugig und häufig auch undicht. Ob es tatsächlich hereinregnet, stellen Mieter oft erst nach einem großen Wolkenbruch fest. Hinnehmen müssen sie es aber nicht.

Der Mangel sollte dem Vermieter angezeigt und um Abhilfe gebeten werden. Ob die Fenster nur repariert oder ganz ausgetauscht werden müssen, hängt immer vom Einzelfall ab. Mieter sollten bedenken, dass letzteres eine Modernisierungsmaßnahme darstellt, die eine Mieterhöhung rechtfertigen kann. Sollten die Fenster lediglich etwas in die Jahre gekommen sein, liegt kein Mangel vor.

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Veraltete Elektrik

Hoffnungslos veraltete elektrische Leitungen müssen Mieter nicht hinnehmen. Der Bundesgerichtshof (BGH) legte dafür einen Mindeststandard fest, den Altbauwohnungen zu erfüllen haben. Danach sollten zwei Elektrogroßgeräte problemlos gleichzeitig betrieben werden können (Az:. VIII ZR 281/03).

Weist der Vermieter aber ausdrücklich darauf hin, dass die Wohnung nicht den Standards entspricht und der Mieter sich aber dennoch für sie entscheidet, dann gilt auch hier: Gemietet wie gesehen. Nachträglich kann der Mangel nicht geltend gemacht werden.

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