
29. August 2020, 15:51 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Eine Immobilie zu verkaufen, ist mit Arbeit verbunden. Deshalb wenden sich viele Verkäufer an einen Makler. Den Vertrag sollten beide Seiten besser schriftlich schließen, denn nur so kann man sich später Ärger ersparen.
Wer seine Immobilie verkaufen will, beauftragt oft einen Makler. Damit es keine Unklarheiten gibt, sollten Verkäufer und Makler einen Maklervertrag schließen. Ein solches Schriftstück ist unter anderem auch eine der Voraussetzungen für den Provisionsanspruch des Maklers.
In welcher Form muss es einen Maklervertrag geben?
Gut zu wissen: Maklerverträge bedürfen keiner bestimmten Form, heißt es in dem aktuellen Ratgeber „Meine Immobilie erfolgreich verkaufen“ der Stiftung Warentest. Ein Vertrag kann also auch mündlich zustande kommen. Besser ist es aber, einen schriftlichen Vertrag zu schließen, auf den man sich im Zweifelsfall immer verlassen kann.
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Was sollte drin stehen?
In dem Maklervertrag sollten unter anderem der Beginn und die Laufzeit sowie die Möglichkeiten zur Kündigung oder Verlängerung geregelt sein. Auch die Höhe der zu zahlenden Maklerprovision beim Abschluss des notariellen Kaufvertrags sollte vertraglich festgehalten sein.
Bei einem Alleinauftrag sollte der Ausschluss von anderen Maklern festgeschrieben werden. Alternativ kann aber auch eine Option von mehreren, zeitlich nebeneinander bestehenden Maklerverträgen aufgenommen werden.
Wichtig zu beachten: Man muss einen Alleinauftrag zeitlich befristen und er zudem darf nicht länger als ein Jahr dauern. Danach muss ein neuer Vertrag abgeschlossen werden. Ein qualifizierter Alleinauftrag kann nur individuell vereinbart werden. Ein Formularvertrag ist nicht zulässig.