
28. Mai 2020, 4:18 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Hochgewachsene, buschige Baumkronen laden Vögel zum Nisten ein, was Lärm verursachen kann. Haben Mieter deshalb den Anspruch, den Baum fällen zu lassen?
Vogelschwärme sind in Großstädten keine Seltenheit. Daher sei eine Belästigung durch Lärm und Kot von Vögeln großstadttypisch und müsse hingenommen werden. Das berichtet die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Nr. 8/2020) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin. Bedeutet das im Umkehrschluss, dass Mieter trotz Lärmbelästigung durch ein paar Vögel keine Baumfällung erwarten können?
Baumfällung wegen Vögeln – Mieter haben keinen Anspruch
Wenn sich in der Umgebung eines Hauses also vermehrt Tauben oder Krähen einfinden, kann ein Mieter nicht ohne Weiteres vom Vermieter verlangen, Abwehrmaßnahmen zu ergreifen. So können Mieter zum Beispiel nicht erwarten, dass der Vermieter eine Baumfällung anordnet, nur weil sich Vögel in ihm angesiedelt haben. Zumal Bäume in der Regel nicht ohne behördliche Genehmigung gefällt werden dürfen.
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Anspruch nur in Folge von baulichen Gegebenheiten
Nicht nur eine Baumfällung ist nicht gerechtfertigt, auch ein Überspannen von Bäumen durch Netze kann ein Mieter nicht ohne Weiteres einfordern. Denn die Vögel können sich in diesen Netzen verfangen und sind dann gegebenenfalls auf eine Befreiung angewiesen. Unter Umständen müsse der Vermieter dann mit einer Strafanzeige wegen Tierquälerei rechnen.
Einen Anspruch gegen den Vermieter haben Mieter nur, wenn in Folge der baulichen Gegebenheiten Vögel vermehrt auftreten. Halten sich zum Beispiel Tauben in windgeschützten Nischen des Hauses, in Dachvorsprüngen oder gar in einer leerstehenden Wohnung auf, muss der Vermieter tätig werden. Denn dann geht es darum, die Mieter vor Kot und Lärm zu schützen.