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Mietrecht

Müssen Mieter beim Auszug Dübellöcher beseitigen?

Müssen Mieter beim Auszug Dübellöcher entfernen?
Müssen Mieter beim Auszug Dübellöcher entfernen? Foto: GettyImages/trainman111
Franka Kruse-Gering
Redakteurin

2. August 2024, 16:06 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten

Beim Aufhängen von Bildern oder Montieren von Lampen an der Wand entstehen oft Dübellöcher. Beim Auszug stellen sich viele Mieter die Frage, ob sie diese Löcher beseitigen müssen. myHOMEBOOK hat hierzu beim Münchener Mieterverein nachgefragt.

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Als Mieter wird man oft dazu aufgefordert, in der Wohnung Schönheitsreparaturen durchzuführen. Dabei stellt sich häufig die Frage, ob die Mieter auch die unansehnlichen Dübellöcher in der Wand beseitigt müssen. Viele Klauseln im Mietvertrag sind nämlich unwirksam. Das bedeutet aber nicht, dass Mieter die Wohnung bei Auszug in beliebigem Zustand zurückgeben können.

Dübellöcher und Wandfarbe – was Mieter beim Auszug beachten sollten

Ob Mieter Dübellöcher verschließen oder die Wohnung streichen müssen, ist eigentlich klar geregelt, erklärt Anja Franz vom Münchener Mieterverein auf myHOMEBOK-Nachfrage: „Das Verschließen von Dübellöchern und die Beseitigung von Dübeln gehört grundsätzlich zu den Schönheitsreparaturen (also streichen der Wohnung). Wenn der Mieter die Schönheitsreparaturen nicht durchführen muss, muss er auch die Dübellöcher nicht verschließen, es sei denn, es sind besonders viele („Über das übliche Maß hinaus“) – 50 bis 60 Dübellöcher in einem Raum sind zum Beispiel zu viele. Dann muss er sie verschließen, auch wenn er nicht streichen muss.“ In vereinzelten Fällen, kann es allerdings vorkommen, dass Mieter doch zur Beseitigung verpflichtet werden, auch wenn laut Vertrag der Vermieter für die Schönheitsreparaturen zuständig sei.

Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Wuppertal (Az.: 9 S 18/20), über das die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Nr. 16/2020) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet. Dübellöcher und kräftige Latexfarbe gehen nach Ansicht der Richter nicht.

Dazu passend: Schönheitsreparaturen – unwirksame Klauseln und angemessene Fristen

In dem verhandelten Fall waren die Mieter ausgezogen, ohne die Wohnung zu renovieren. Die Klauseln zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag waren unwirksam. Nach der Rückgabe der Wohnung verlangten die Mieter die Rückzahlung der Kaution. Auch stellen sie Anspruch auf die Erstattung von versehentlich zu viel gezahlten Mieten und die Auszahlung eines Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung. Der Vermieter rechnete die Beseitigung der Dübellöcher und das Überstreichen der kräftigen Latexfarbe an den Wänden gegen.

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Gericht entscheidet zu Gunsten des Vermieters

Zu Recht: Die Mieter seien schadenersatzpflichtig, so das Gericht. Dübellöcher seien bei Beendigung des Mietverhältnisses zu verschließen. Auch wenn diese während des Mietverhältnisses im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs angebracht wurden. Die Beseitigungspflicht bestehe nicht nur bei einem atypischen Nutzerverhalten.

Auch interessant: Wann Schönheitsreparaturen auch in möblierten Wohnungen nötig sind

Auch bei kräftigen Latexfarben an den Wänden seien Mieter verpflichtet, die Wohnung wieder so herzustellen, dass normale Schönheitsreparaturen ausgereicht hätten. Allerdings habe der Vermieter keinen Anspruch auf Ersatz von Mietausfall: Aufgrund der unzulässigen Klauseln im Mietvertrag sei er ohnehin zu Schönheitsreparaturen verpflichtet.

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