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Nachgefragt

Sind Mieter verpflichtet, die Fenster zu putzen?

Fenster putzen Mieter Pflicht
Sind Mieter eigentlich dazu verpflichtet, ihre Fenster zu putzen? Foto: Getty Images / Lina Moiseienko
Katharina Regenthal
Redakteurin

14. Januar 2025, 15:21 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten

Eine saubere und ordentliche Wohnung sollte im eigenen Interesse liegen – schließlich wohnt man dort. Doch gibt es auch eine Pflicht für Mieter, etwa die Fenster zu putzen? myHOMEBOOK ist der Frage nachgegangen.

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Die regelmäßige Reinigung der Wohnung sollte selbstverständlich sein – egal, ob als Mieter oder Eigentümer. Immerhin möchte man sich in den eigenen vier Wänden wohlfühlen. Und zur Reinigung gehört auch das Fensterputzen. Vermutlich nicht jedermanns liebste Aufgabe, aber ab und zu eben notwendig. Doch geht es dabei nur um das eigene Wohlbefinden oder sind Mieter sogar verpflichtet, ihre Fenster zu putzen?

Müssen Mieter ihre Fenster putzen?

Ob Mieter verpflichtet sind, ihre Fenster zu putzen, oder ob der Vermieter dies verlangen kann, sorgt zunächst für Unklarheit. Dabei lässt sich die Frage relativ schnell klären. Anja Franz vom Münchner Mieterverein erklärt auf myHOMEBOOK-Anfrage, dass das Fensterputzen grundsätzlich erst einmal in den Verantwortungsbereich des Mieters gehöre. Aber ist dieser auch dazu verpflichtet?

„Das ist so nicht im Gesetz geregelt. Ich würde sagen, dass der Mieter grundsätzlich selbst entscheiden kann, ob er die Fenster putzt oder nicht“, so Franz. Mieter sind also nicht verpflichtet, die Fenster zu reinigen. Allerdings gibt es eine Ausnahme: „Wenn aber ein Schaden an der Substanz wegen Verwahrlosung droht, muss der Mieter das vermeiden, dann muss er putzen“, erklärt Franz.

Und da das Fensterputzen im Verantwortungsbereich des Mieters liegt, kann dieser auch nicht vom Vermieter verlangen, etwa besonders große Fensterfronten zu reinigen. „Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Fenster der Mietwohnung zu reinigen.“ Das hat sogar der Bundesgerichtshof beschlossen.

Auch interessant: Muss man beim Auszug aus der Mietwohnung die Fenster putzen?

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Bundesgerichtshof schafft Klarheit

Verfügt die Mietwohnung über eine besonders große Fensterfront, dann bleibt der Mieter für die Reinigung verantwortlich – auch, wenn er nicht so einfach überall herankommt. Der Bundesgerichtshof hat bereits 2018 (Az. VIII ZR 188/16) beschlossen, dass Fensterreinigungsmaßnahmen nicht zu den Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten des Vermieters zählen.

Im konkreten Fall ging es um eine Wohnung in einem ehemaligen Fabrikgebäude mit großflächiger Fensterfront, die der klagende Mieter selbst reinigen ließ. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die Reinigung der Mietwohnung einschließlich der Außenflächen der Fenster, auch nicht zu öffnender Glasbestandteile sowie Fensterrahmen grundsätzlich dem Mieter obliegt. Ausnahmen gibt es nur, wenn die Mietvertragsparteien es anders vereinbart haben.

Themen Mietrecht
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