Direkt zum Inhalt wechseln
logo Das Do-it-yourself-Portal für Haus und Garten
Baumarktpartner von myHOMEBOOK
OBI Logo
Mietrecht

Welche Kosten müssen Mieter für den Hausmeister zahlen?

Die Fassade eines Mietshauses
Bewohner eines Mietshaus müssen gegebenenfalls auch für Hausmeisterkosten aufkommen – aber nicht alles kann der Vermieter umlegen. Foto: Getty Images
myHOMEBOOK Logo
myHOMEBOOK Redaktion

17. Juli 2020, 4:26 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten

Über ihre Betriebskosten zahlen Mieter meist auch für einen Hausmeister. Doch Vermieter dürfen nicht alle Ausgaben umlegen. Für einige Tätigkeiten müssen Mieter nichts zahlen.

Artikel teilen

Vermieter können die Kosten für einen Hausmeister auf ihre Mieter umlegen. Allerdings dürfen Vermieter nicht alle Ausgaben für Hausmeistertätigkeiten über die Betriebskosten abrechnen. Hier erfahren Sie, welche Kosten für den Hausmeister Mieter zahlen müssen – und welche nicht.

Was zählt zu den Hausmeisterkosten?

Zu den Hausmeisterkosten zählen die Lohnkosten, Lohnnebenkosten und ein pauschaler Lohnsteuerbetrag. Außerdem können die Kosten für eine Vertretung oder bei Urlaub und Krankheit umgelegt werden. Zu den typischen Aufgaben des Hausmeisters gehören die Reinigung des Treppenhauses, das Bedienen der Zentralheizung, die Gartenpflege und Schneefegen.

Auch interessant: Wann welche Fristen für Nebenkosten gelten

Welche Kosten für den Hausmeister müssen Mieter nicht bezahlen?

Gehen die Tätigkeiten des Hausmeisters aber darüber hinaus, führt er also Reparaturen im Haus durch oder übernimmt Verwaltungsarbeiten, müssen Vermieter bei der Betriebskostenabrechnung entsprechende Abzüge von den Hausmeisterkosten machen. Das erklärt der Deutsche Mieterbund in der „Mieterzeitung“ (3/2020). Auch eine Pauschale für die Notdienstbereitschaft des Hausmeisters ist nicht umlagefähig. Sie gehört nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu den Verwaltungsausgaben (Az.: VIII ZR 62/19).

Mehr zum Thema

Darf der Mieter Belege für die Hausmeisterkosten einsehen?

In der Betriebskostenabrechnung muss nicht aufgeführt werden, in welcher Höhe der Vermieter nicht umlagefähige Kosten abgezogen hat. Ist etwas unklar, kann der Mieter nachfragen und die Belege einsehen. Zweifelt ein Mieter die Abrechnung an, muss der Vermieter die Aufteilung der Kosten erläutern.

Themen Mietrecht
Aktuelle Angebote entdecken
OBI Logo
Anzeige
Deine Datensicherheit bei der Nutzung der Teilen-Funktion
Um diesen Artikel oder andere Inhalte über Soziale- Netzwerke zu teilen, brauchen wir deine Zustimmung für diesen .
Sie haben erfolgreich Ihre Einwilligung in die Nutzung dieser Webseite mit Tracking und Cookies widerrufen. Sie können sich jetzt erneut zwischen dem Pur-Abo und der Nutzung mit personalisierter Werbung, Cookies und Tracking entscheiden.