17. Juli 2020, 4:26 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Über ihre Betriebskosten zahlen Mieter meist auch für einen Hausmeister. Doch Vermieter dürfen nicht alle Ausgaben umlegen. Für einige Tätigkeiten müssen Mieter nichts zahlen.
Vermieter können die Kosten für einen Hausmeister auf ihre Mieter umlegen. Allerdings dürfen Vermieter nicht alle Ausgaben für Hausmeistertätigkeiten über die Betriebskosten abrechnen. Hier erfahren Sie, welche Kosten für den Hausmeister Mieter zahlen müssen – und welche nicht.
Was zählt zu den Hausmeisterkosten?
Zu den Hausmeisterkosten zählen die Lohnkosten, Lohnnebenkosten und ein pauschaler Lohnsteuerbetrag. Außerdem können die Kosten für eine Vertretung oder bei Urlaub und Krankheit umgelegt werden. Zu den typischen Aufgaben des Hausmeisters gehören die Reinigung des Treppenhauses, das Bedienen der Zentralheizung, die Gartenpflege und Schneefegen.
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Welche Kosten für den Hausmeister müssen Mieter nicht bezahlen?
Gehen die Tätigkeiten des Hausmeisters aber darüber hinaus, führt er also Reparaturen im Haus durch oder übernimmt Verwaltungsarbeiten, müssen Vermieter bei der Betriebskostenabrechnung entsprechende Abzüge von den Hausmeisterkosten machen. Das erklärt der Deutsche Mieterbund in der „Mieterzeitung“ (3/2020). Auch eine Pauschale für die Notdienstbereitschaft des Hausmeisters ist nicht umlagefähig. Sie gehört nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu den Verwaltungsausgaben (Az.: VIII ZR 62/19).
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Darf der Mieter Belege für die Hausmeisterkosten einsehen?
In der Betriebskostenabrechnung muss nicht aufgeführt werden, in welcher Höhe der Vermieter nicht umlagefähige Kosten abgezogen hat. Ist etwas unklar, kann der Mieter nachfragen und die Belege einsehen. Zweifelt ein Mieter die Abrechnung an, muss der Vermieter die Aufteilung der Kosten erläutern.