
19. März 2025, 10:11 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Nach dem Einbau moderner Fenster kann sich das Raumklima ändern – und Schimmel entstehen. Doch wer trägt die Verantwortung? Das Landgericht Landshut entschied, wann Vermieter und wann Mieter für Schimmelbildung haften. Fachanwalt Dr. Mahlstedt klärt bei myHOMEBOOK über die Rechtslage auf.
Das Landgericht Landshut stellte per Urteil klar, dass es für Mieter grundsätzlich üblich ist, zweimal täglich für etwa zehn Minuten zu lüften und durch Duschen, Kochen oder Wäschetrocknen entstehende Feuchtigkeit gesondert abzuführen. Worum ging es im konkreten Fall?
Schimmel nach Fenstertausch: Mieter oder Vermieter schuld?
Ein Vermieter und sein Mieter stritten über neu aufgetretenen Schimmel in der Mietwohnung. Der Vermieter hatte alte, undichte Fenster gegen moderne Fenster ausgetauscht – anschließend entstand Schimmel in den Räumen. Der Vermieter warf dem Mieter falsches Lüftungsverhalten vor.

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So oft müssen Mieter laut Gerichtsurteil lüften
Das LG Landshut stellte klar: Entsteht während eines Mietverhältnisses Schimmel, ist grundsätzlich der Vermieter für die Beseitigung zuständig. Ist jedoch der Mieter für die Schimmelbildung verantwortlich, entfällt diese Pflicht.
Ein Mieter haftet nur dann für Schimmel, wenn dieser auf unzureichendes Heiz- und Lüftungsverhalten zurückzuführen ist. Als üblich gilt, mindestens zweimal täglich für rund zehn Minuten zu lüften und zusätzliche Feuchtigkeit, etwa durch Duschen oder Kochen, gezielt abzuführen.
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Nach dem Austausch alter Fenster gegen moderne, dichtere Fenster kann es erforderlich sein, dass der Vermieter den Mieter auf die veränderte Lüftungssituation hinweist (LG Landshut, Urteil v. 08.01.25, Az. 15 S 339/23).

Schimmelbeseitigungspflicht hängt von der Ursache ab
„Vermieter sind grundsätzlich für die Schimmelbeseitigung verantwortlich – es sei denn, der Mieter lüftet und heizt nicht ausreichend. Nach einem Fenstertausch kann es notwendig sein, dass der Vermieter über geänderte Lüftungsanforderungen informiert.“