17. November 2020, 4:19 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Wenn ein Mieter verstirbt, wird damit nicht automatisch das Mietverhältnis aufgehoben. Angehörige müssen innerhalb einer bestimmten Frist die Wohnung kündigen. Was ist außerdem zu beachten?
Stirbt der Mieter einer Mietwohnung, endet der Mietvertrag nicht automatisch. Wenn das passiert, müssen die Hinterbliebenen oder der Partner des Verstorbenen tätig werden, indem sie den Mietvertrag fristgerecht kündigen und damit Kontakt mit dem Vermieter aufnehmen. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin.
Sonderkündigungsrecht, wenn der Mieter stirbt
Stirbt ein Mieter, steht sowohl den Angehörigen, als auch dem Vermieter allerdings ein Sonderkündigungsrecht in Bezug auf den Mietvertrag zu. Dieses muss man innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters ausüben. Innerhalb dieser Frist kann mit der dreimonatigen gesetzlichen Frist gekündigt werden. Eventuell längere Kündigungsfristen, die im Mietvertrag festgehalten sind, sind dann hinfällig.
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Was, wenn der Partner des toten Mieters in der Wohnung bleiben möchte?
Stirbt ein Mieter und sein hinterbliebener Partner, der mit ihm einen gemeinsamen Haushalt führte, möchte weiterhin in der Wohnung bleiben, tritt er automatisch in den Mietvertrag ein. Das ist aber natürlich nur dann der Fall, wenn er sein Sonderkündigungsrecht nicht geltend macht. Ein Mietverhältnis ist ihm allerdings auch dann nicht gesichert, denn dem Vermieter steht auch dann ein Sonderkündigungsrecht zu. Eine Kündigung wäre dann gerechtfertigt, wenn in der Person des Eintretenden ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt – Zahlungsunfähigkeit zum Beispiel.