23. Januar 2025, 12:08 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Muss ein Mieter seine Mietwohnung unbedingt besenrein zurückgeben, damit diese als ordnungsgemäß übergeben gilt? Das Landgericht München hat dazu einen Beschluss gefasst. Fachanwalt Dr. Mahlstedt klärt darüber in einem Gastbeitrag auf.
Gibt ein Mieter die Wohnung in einem verwahrlosten Zustand und nicht besenrein zurück, gilt dies trotzdem als Rückgabe. Das Landgericht München entschied, dass die Verschaffung des Besitzes entscheidend ist – nicht der Zustand der Mieträume.
Streit um Umzugskostenbeihilfe nach Rückgabe
Ein Vermieter und sein Mieter hatten im Rahmen einer Räumungsklage einen Vergleich geschlossen. Der Mieter sollte die Wohnung bis zum 30.09.2022 in besenreinem Zustand räumen und dem Vermieter übergeben. Zug um Zug verpflichtete sich der Vermieter, dem Mieter eine Umzugskostenbeihilfe von 7500 Euro zu zahlen.
Der Mieter übergab die Wohnung bereits am 15.08.2022, allerdings nicht in einem besenreinen Zustand. Dabei war das Spülbecken verschmutzt, die Toilette und Badewanne verkalkt, und der Fußboden wies eine Schmutzschicht auf. Der Vermieter verweigerte daraufhin die Zahlung und argumentierte, der Vergleich sei nicht erfüllt worden.
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Zahlungspflicht besteht laut Urteil trotz Mängeln
Das LG München entschied zugunsten des Mieters, der die Wohnung nicht besenrein übergeben hatte. Die Verpflichtung des Vermieters zur Zahlung der Umzugskostenbeihilfe entstand durch die Räumung und Herausgabe der Wohnung am 15.08.2022. Die Rückgabe bedeutet lediglich die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes, unabhängig vom Zustand der Mieträume (BGH, Urteil v. 11.05.88, Az. VIII ZR 96/87).
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Selbst wenn man als Mieter die Wohnung in einem verwahrlosten Zustand zurückgibt, stellt dies keine Vorenthaltung dar. Die Nichterfüllung der Reinigungspflicht ist eine Schlechterfüllung, keine Nichterfüllung der Rückgabepflicht. Gemäß § 546 Abs. 1 BGB gibt es keine gesetzliche Vorgabe, in welchem Zustand eine Mietwohnung zurückzugeben ist (LG München I, Beschluss v. 17.07.23, Az. 14 S 4563/23).
Fazit: Besitzübergabe zählt mehr als der Zustand der Wohnung
„Eine verwahrloste Mietwohnung bei der Rückgabe beeinträchtigt den rechtzeitigen Besitzübergang nicht. Der Vermieter bleibt auch in solchen Fällen an eine vertraglich vereinbarte Zahlung, wie hier die Umzugskostenbeihilfe, gebunden.“