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Anwalt klärt über Urteil auf

So groß muss die Schrift bei der Mieterhöhung mindestens sein

Mieterhöhung in kleiner Schriftgröße
Eine Mieterhöhung muss leserlich sein, damit sie auch rechtswirksam ist Foto: GettyImages/Daniel Tadevosyan
Tobias Mahlstedt
Dr. Tobias Mahlstedt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

15. April 2025, 11:13 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten

Eine Mieterhöhung muss lesbar sein – sonst ist sie rechtlich nicht wirksam. Das Landgericht Darmstadt entschied, dass eine unleserlich kleine Schriftgröße ausreicht, um eine Mieterhöhung scheitern zu lassen. Fachanwalt Dr. Mahlstedt klärt in einem Gastbeitrag bei myHOMEBOOK über das skurrile Urteil auf.

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Mieterhöhungen müssen in Textform zugestellt werden – maschinenschriftlich und mit Vor- und Zunamen des Erklärenden. Doch wenn das Schreiben aufgrund einer zu kleinen Schriftgröße nicht lesbar ist, ist die Mieterhöhung formell unwirksam. Das stellte das Landgericht Darmstadt klar (Urteil v. 28.05.24, Az. 8 S 7/23).

Unleserliche Mieterhöhung nach Modernisierung

Ein Vermieter hatte seinem Mieter nach einer Modernisierung eine Mieterhöhung erklärt. Das Problem: Die Begründung war nicht lesbar – denn sie war in einer extrem kleinen Schriftgröße (4 bis 5 Punkt) verfasst. Die Großbuchstaben waren nur zwei Millimeter, Kleinbuchstaben und Ziffern sogar nur einen Millimeter groß. Der Mieter verweigerte daraufhin seine Zustimmung.

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Gericht: Mieterhöhung wegen zu kleiner Schriftgröße unwirksam

Das LG Darmstadt gab dem Mieter recht: Eine Zustimmung sei nicht erforderlich, wenn die Mieterhöhung ohne Hilfsmittel – wie etwa eine Lupe – nicht lesbar ist.

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Zwar ist keine konkrete Mindestschriftgröße gesetzlich vorgeschrieben, doch die Richter hielten Schriftgröße 4 bis 5 für unzumutbar. Als gerade noch ausreichend gilt in der Praxis mindestens Schriftgröße 6.

Tobias Mahlstedt
Dr. Tobias Mahlstedt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Lesbarkeit ist Teil der Form – auch ohne Gesetzesvorgabe

„Wer seine Mieterhöhung unleserlich verfasst, riskiert ihre formelle Unwirksamkeit. Auch wenn es keine gesetzlich festgelegte Mindestschriftgröße gibt, gelten gesunder Menschenverstand und Zumutbarkeit: Was nicht lesbar ist, entfaltet keine rechtliche Wirkung.“

Themen Mietrecht

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