30. Juni 2020, 11:05 Uhr | Lesezeit: 4 Minuten
Sommerzeit ist Urlaubszeit – natürlich auch für Mieter. Aber auch während der Abwesenheit ist es wichtig, gewissen Pflichten nachzukommen. myHOMEBOOK hat beim Deutschen Mieterbund e. V. nachgefragt, wie man sich als Mieter während der Ferienzeit richtig verhält.
Entfällt die Reinigung des Treppenhauses während der Urlaubszeit? Und haften Nachbarn für etwaige entstandene Schäden beim Blumengießen? Diese Fragen stellen sich viele Mieter, bevor es in den wohlverdienten Urlaub geht. Welche Mieterpflichten im Urlaub gelten, erfahren Sie hier.
Muss man im Urlaub Miete zahlen?
Ja, auch im Urlaub zählt es zu den Mieterpflichten, pünktlich und regelmäßig die Miete zu bezahlen. Sie müssen auch während Ihrer Urlaubszeit Zahlungstermine einhalten. Miete, Nebenkosten, Strom, Telefon, Gas oder Versicherungen müssen also trotz Urlaub pünktlich gezahlt werden.
Muss man im Urlaub auch das Treppenhaus reinigen?
Gehört das Reinigen des Treppenhauses oder das Mähen des Rasens zu den Pflichten als Mieter, sind Sie davon nicht automatisch in der Urlaubszeit entbunden. Sprich: Sie müssen für die Zeit Ihrer Abwesenheit einen Ersatz besorgen. Sprechen Sie am besten mit Ihren Nachbarn oder tauschen Sie Ihre Einsätze.
Muss ich meinem Vermieter einen Zweitschlüssel aushändigen?
Nein, dazu sind Sie als Mieter nicht verpflichtet. Der Deutsche Mieterbund verweist darauf, dass Vermieter, Hausmeister oder Hausverwaltung keinerlei Anspruch auf einen Wohnungsschlüssel haben. Vielmehr reicht es aus, wenn Sie einen Zweitschlüssel bei Ihren Nachbarn oder einem Bekannten deponieren. Vermieter oder Hausverwaltung müssen lediglich darüber informiert werden, wer für Notfälle, zum Beispiel im Falle eines Wasserrohrbruchs, einen Schlüssel für Ihre Wohnung hat.
Hinweis: Sie können auch Ihre Urlaubsadresse und Kontaktdaten bei Ihrem Vermieter oder in der Verwaltung hinterlegen. Verpflichtet sind Sie dazu jedoch nicht. Bei Ihrer Notfalladresse, das heißt bei Nachbarn, Freunden oder Bekannten, können Sie diese Informationen ebenso hinterlegen.
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Wie sollte man die Wohnung für den Urlaub vorbereiten?
Bevor es losgeht: Schließen Sie alle Fenster und Türen. Drehen Sie alle Wasseranschlüsse ab. Ziehen Sie Stecker von Fernseher, Radio und sonstigen Elektrogeräten aus der Steckdose. Wie man auch während des Urlaub zu Hause Energie sparen kann, erfahren Sie in diesem Artikel.
Wie kann ich meine Wohnung vor Einbrechern schützen?
Täuschen Sie Anwesenheit vor: Bitten Sie Nachbarn oder Bekannte nicht nur, die Blumen zu gießen oder den Briefkasten zu leeren und die Mülltonnen rauszustellen. Der Deutsche Mieterbund empfiehlt, dass diese auch Ihre Jalousien in unregelmäßigen Abständen auf- und zuziehen oder das Licht ein- und ausschalten sollen. So wirkt Ihre Wohnung bewohnt. Weitere Tipps zum Absichern der Wohnung vor Einbrechern erfahren Sie hier.
Wichtig: Veröffentlichen Sie Ihre Abwesenheit nicht im Internet oder machen Sie sie anderweitig publik! Das könnte das Einbruchrisiko erhöhen.
Ist es eine Mieterpflicht, Vermieter oder Versicherung über den Urlaub zu informieren?
„Grundsätzlich muss der Vermieter nicht informiert werden, wenn Sie als Mieter Besuch erhalten und der Besucher in Ihrer Wohnung übernachtet. Als Mieter sind Sie nicht verpflichtet, gleichzeitig anwesend zu sein“, erklärt Ulrich Ropertz, Geschäftsführer des Deutschen Mieterbundes (dmb) auf Nachfrage von myHOMEBOOK.
Bei längerer Abwesenheit, sollte man unbedingt den Versicherer darüber informieren. Als längere Abwesenheit gelten Reisen in der Regel von sechs bis acht Wochen.
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Haften meine Nachbarn für beim Blumengießen entstandene Schäden?
„Man spricht hier über Gefälligkeitshandlungen bzw. stillschweigenden Haftungsausschluss. Jedoch kommt es im Einzelfall darauf an, wie der Schaden entstanden ist – leicht oder grob fahrlässig. In jedem Fall sollte der hilfsbereite Nachbar seine Haftpflichtversicherung über den Schaden informieren. Die prüft den Schadenhergang und wehrt ggf. die Ansprüche des Geschädigten bei leicht fahrlässig herbeigeführten Schäden ab“, rät Christian Ponzel vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. gegenüber myHOMEBOOK.
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Darf ich meine Wohnung während des Urlaubs tageweise vermieten?
Ja, dürfen Sie, vorausgesetzt Ihr Vermieter stimmt zu. Zu den Pflichten eines Mieters gehört es, unbedingt die Zustimmung des Vermieters hierfür einzuholen. Jedoch „reicht es nicht aus, wenn der Vermieter grundsätzlich seine Zustimmung zur Untervermietung gegeben hat. Untervermietung und tageweise Vermietung, zum Beispiel an Feriengäste, sind zwei verschiedene Sachen. Bei der tageweisen Vermietung, beispielsweise an Feriengäste, wäre darüber hinaus eine mögliche Zweckentfremdungssatzung der Stadt zu beachten, die gegebenenfalls Regelungen und Verbote beinhaltet“, so Ropertz.
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