19. Juli 2021, 14:03 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Die Mieterselbstauskunft ist ein häufiger Bestandteil bei der Wohnungssuche – neben weiteren Dokumenten wie Gehaltsnachweis oder Schufa-Bonitätsnachweis. Der Vermieter möchte sich so ein umfassendes Bild über den potenziellen Mieter verschaffen. Aber was darf er eigentlich abfragen?
Haustiere, Musikinstrumente, Rauchen – die Liste an Fragen in der Mieterselbstauskunft ist lang. Viele Mieter fragen sich dabei, wie viel sie wirklich über sich preisgeben müssen. Denn persönliche Details – etwa eine Schwangerschaft – gehen eine fremde Person wie den möglichen Vermieter vermeintlich nichts an. Um dem Vermieter jedoch ein möglichst gutes Bild von sich zu vermitteln, legt man auch Privates offen. Und hin und wieder kommt es auch vor, dass Mieter dabei nicht ganz ehrlich sind.
Übersicht
Welche Fragen sind bei der Mieterselbstauskunft erlaubt?
Auch wenn die Fragen in der Mieterselbstauskunft in der Regel recht umfassend sind, heißt das nicht, dass sie auch erlaubt sind. myHOMEBOOK hat beim Mieterverein München e.V. nachgefragt: „In einer Selbstauskunft sind lediglich die Fragen erlaubt, die für den Vermieter im Rahmen der Vermietung auch wirklich von Belang sind“, erklärt Rechtsexpertin Anja Franz. Dabei gehe es um die Fragen, ob es Mietschulden bei einem anderen Vermieter gibt, ob die Miete von einer öffentlichen Stelle bezahlt wird oder wie viele Personen einziehen. Folgende Fragen sind für das Mietverhältnis relevant und dürfen gestellt werden:
- Wie viele Personen ziehen ein?
- Wie alt sind die Personen?
- Gibt es Kinder, wenn ja, wie viele?
- Beabsichtigen die Mieter, Haustiere zu halten?
- Was ist der Beruf, wer ist der Arbeitgeber?
- Wie hoch ist das Einkommen?
- Wer bezahlt die Miete (ggf. Arbeitsamt)?
- Gibt es Mietrückstände?
- Private oder gewerbliche Nutzung?
Passend dazu: Welche Fragen Vermieter stellen dürfen – und welche tabu sind
Welche Fragen müssen Mieter nicht beantworten?
Anders sieht es bei Fragen aus, die für die Vermieter eigentlich nicht relevant sind. „Fragen, die mit dem Mietverhältnis nichts zu tun haben, also etwa Parteizugehörigkeit, Familienplanung, Zugehörigkeit im Mieterverein, darf der Vermieter nicht stellen beziehungsweise muss der Mieter nicht beantworten“, sagt Franz. Folgende beispielhafte Fragen haben in der Mieterselbstauskunft demnach nichts zu suchen:
- Welcher Religion gehören Sie an?
- Sind Sie schwanger oder ist Nachwuchs geplant?
- Sind Sie verheiratet, ledig oder geschieden?
- Gibt es Vorstrafen?
- Sind Sie Raucher?
- Was ist Ihre sexuelle Orientierung?
- Trinken Sie Alkohol oder nehmen Sie Drogen?
- Spielen Sie ein Musikinstrument, wenn ja, welches?
- Haben Sie chronische Krankheiten?
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Schwanger, Vorstrafen, Rauchen … Welche Fragen Vermieter stellen dürfen – und welche tabu sind
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Darf man bei der Mieterselbstauskunft schwindeln?
Ob man bei den Fragen ehrlich antworten muss, kommt darauf an, ob diese auch legitim beziehungsweise relevant sind. Handelt es sich um eine Frage, die nichts mit dem Mietverhältnis zu tun hat, kann der Vermieter diese falsch beantworten, ohne dass der Vermieter daraufhin eine Kündigung aussprechen darf. „Bei Fragen hingegen, die erlaubt sind, darf der Mieter nicht schwindeln, das kann unter Umständen dann schon eine Kündigung nach sich ziehen“, erklärt Franz. Allerdings schränkt sie ein: „Bei Fragen wie Rauchen oder Musikinstrument kann der Mieter ja immer im Nachhinein sagen, dass er erst während des Mietverhältnisses damit angefangen hat…“