
2. Juni 2020, 17:13 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Die Corona-Pandemie wirkt sich auf viele Bereiche des Lebens aus – darunter auch das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter. Einige neue Urteile wurden verkündet, die das Mietrecht beeinflussen. Ein Überblick.
Die Corona-Pandemie macht auch vor dem Mietrecht nicht Halt. Bei der Rechtsprechung gibt es einige neue Urteile, die das Verhältnis von Mietern und Vermietern beeinflussen. So gab es beispielsweise in Berlin eine Gerichtsakte zur Räumungspflicht. In München landete im Rahmen der Coronakrise die Frage vor Gericht, ob eine außenstehende Person im Notfall eine Wohnung betreten darf. Was nun für Mieter und Vermieter gilt.
Zahlungsrückstand darf nicht zur Kündigung führen
Im Rahmen der Corona-Pandemie gilt ein besonderer Kündigungsschutz, auch wenn die Miete nicht überwiesen wird. Dieses Gesetz wurde bereits Ende März vom Parlament verabschiedet und bezieht sich auf das Mietrecht bei privaten und gewerblichen Wohnungen. Demnach darf ein Zahlungsrückstand der Miete zwischen 1. April und vorerst 30. Juni 2020 nicht zu einer Kündigung führen. Mieter sollten jedoch ihre Schulden bis spätestens Ende Juni 2022 begleichen, wie das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz informiert. Ansonsten könnten sie gekündigt werden.
Corona und Mietrecht – Verlängerung der Räumungsfrist
Da durch die Corona-Pandemie das öffentliche Leben in vielen Teilen zum Erliegen gekommen ist, gestaltet sich die Wohnungssuche komplizierter und langwieriger. Die Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen erschweren die Situation für Mieter, beispielsweise bei der Besichtigung. Doch was tun, wenn tatsächlich eine Kündigung plötzlich im Briefkasten landet?
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Ein Mieter in Berlin sah sich in dieser misslichen Lage und hatte eine Fristverlängerung um rund drei Monate eingeklagt, da er auf die Schnelle keine Ersatzwohnung gefunden hatte. Seiner Klage wurde zugesprochen, die Frist wurde bis Ende Juni 2020 verlängert. Die Begründung des Berliner Landgerichts (Aktenzeichen 67 S 16/20): Da das öffentliche Leben in der Hauptstadt zum Erliegen gekommen ist, sei dieser Anspruch berechtigt. Demnach sollten sich im Mietrecht sämtliche Räumungsfristen aufgrund von Corona verlängern, insofern keine gleichrangigen Interessen etwas anderes fordern.
Homeoffice kann verpflichtend sein
Auch wenn es gerade in vielen Haushalten Realität ist, ist das Arbeiten von daheim nicht überall möglich – oder gern gesehen. Aber gibt es eine Verpflichtung, aus dem Homeoffice zu arbeiten?
Im Fall einer Amtsinspektorin aus Berlin landete diese Frage sogar vor dem Verwaltungsgericht (Aktenzeichen 28 L 119/20). Der Arbeitgeber der 60-jährigen Beamtin, ein Bezirksamt, wollte sie aus Gründen der Fürsorge und der Infektionsgefahr zum Homeoffice verpflichten, wogegen diese sich wehrte. Demnach gab es für die Mitarbeiterin keine gültige Rechtsgrundlage für diese Maßnahme. Das Verwaltungsgericht hat ihr Gesuch jedoch abgelehnt. Laut dem Urteil sei es durchaus erlaubt, dass ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter zum Arbeiten im Homeoffice verpflichtet, zumindest für einen begrenzten Zeitraum. Dadurch soll auch vermieden werden, dass Arbeitsverhältnisse durch die Corona-Pandemie gefährdet werden.
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Darf eine Wohnung im Notfall betreten werden?
Was tun, wenn im Notfall jemand die Wohnung betreten will, man jedoch Bedenken aufgrund der vorgeschriebenen Kontaktbeschränkungen hat? Ein solcher Fall landete in München vor Gericht. Konkret ging es um einen Wasserschaden beziehungsweise das Verhindern von weiterem Wassereintritt. Der Kläger verweigerte dem Handwerker den Zutritt, da er Bedenken vor einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus hatte. Wie das Amtsgericht in München (Aktenzeichen 483 C 4847/20) entschied, dürfe man in so einem Fall nicht verhindern, dass ein Handwerker die Wohnung betritt.