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90 Prozent sind fehlerhaft

Vorsicht bei unzulässigen Klauseln im Mietvertrag

Ein Mietvertrag wird unterschrieben
Auch beim „Einheitsmietvertrag“ kann es unzulässige Klauseln geben. Mieter sollten auch da genau hinsehen. Foto: Getty Images
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myHOMEBOOK Redaktion

7. August 2020, 4:36 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten

Jedes Jahr werden zwei Millionen Mietverträge in Deutschland unterschrieben. Manche Regelungen im Vertrag sind jedoch unzulässig. Deshalb sollten Mieter vor der Unterzeichnung genau prüfen.

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Mietverträge regeln die Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern für die Dauer des Mietverhältnisses. Allerdings enthalten viele Mietverträge unwirksame Klauseln, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB). So beinhalten 90 Prozent aller in Deutschland abgeschlossener Mietverträge Klauseln, die unwirksam sind. Um welche unzulässigen Klauseln im Mietvertrag es sich oft handelt und wie sich Mieter richtig verhalten, erfahren Sie hier.

Welche unzulässigen Klauseln gibt es im Mietvertrag?

So kann zum Beispiel das Recht zur Mietminderung bei Wohnungsmängeln nicht ausgeschlossen werden. Auch die gesetzlichen Kündigungsschutz- und Kündigungsfristregelungen sind zwingend. Hier darf die Mietvertragsvereinbarung nicht zum Nachteil des Mieters von der gesetzlichen Regelung abweichen.

Daneben finden sich in vielen Verträgen besonders zu Themen wie Schönheitsreparaturen, Kleinreparaturen, Tierhaltung oder Kündigungsverzicht unwirksame Klauseln.

Auch interessant: Die verschiedenen Arten von Mietverträgen

In welchen Verträgen findet man unwirksame Regelungen?

Unzulässige Klauseln findet man nicht nur in vom Vermieter selbst verfassten Mietverträgen, sondern auch in Formularmietverträgen von Hauseigentümervereinen, Maklern oder Wohnungsunternehmen. Auch wenn es sich dabei um sogenannte „Mustermietverträge“ oder „Einheitsmietverträge“ handelt, müssen sie nicht frei von unwirksamen Vertragsklauseln sein.

Auch interessant: Miete nicht gezahlt – wann kann der Vermieter kündigen?

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Was passiert bei unwirksamen Klauseln im Mietvertrag?

Ist eine Vertragsklausel unwirksam, tritt nach DMB-Angaben an ihre Stelle die gesetzliche Regelung, zum Beispiel die des Bürgerlichen Gesetzbuches. Bevor Mieter einen Mietvertrag unterschreiben, sollten sie einen Blick in den Vertrag werfen. Dazu können sie ihren Vertrag mit dem Mietvertragsformular des Mieterbundes vergleichen. Spätestens wenn der Vermieter aus dem Vertrag Regelungen ableitet, empfiehlt der Mieterbund eine Prüfung.

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