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Wohnen zu Omas Konditionen

Einen Mietvertrag kann man auch vererben

Leere Wohnung
Was viele nicht wissen: Einen Mietvertrag kann man auch vererben – und zwar zu den gleichen Konditionen Foto: Getty Images
Felix Mildner
Redaktionsleiter

18. Januar 2025, 12:58 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten

Eine Altbauwohnung in bester Lage zu günstigen Konditionen? Das klingt fast zu schön, um wahr zu sein. Unter Umständen ist dies allerdings möglich, denn Mietverträge sind vererbbar. Wer dazu berechtigt ist und welche Rechte und Pflichten sich daraus ergeben, erfahren Sie hier.

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Ein Todesfall kann insbesondere im Zusammenhang mit Mietverhältnissen einige Fragen aufwerfen. Für die Nachkommen klingt es womöglich verlockend, die großflächige Altbauwohnung mit Echtholzparkett in der Innenstadt zu Omas Konditionen zu übernehmen. Schließlich dürfte die Miete pro Quadratmeter in diesem Fall um einiges günstiger ausfallen als üblich. Was viele dabei nicht wissen: Einen Mietvertrag kann man tatsächlich vererben. Was sollten Mieter darüber wissen?

Mietverträge lassen sich auch vererben

Stirbt ein Mieter, können Angehörige oder Erben den Mietvertrag übernehmen – oder sich durch eine Sonderkündigung von den Verpflichtungen lösen. Denn: „Stirbt der Mieter, endet das Mietverhältnis nicht automatisch“, erklärt Anja Franz vom Münchner Mieterverein auf Anfrage von myHOMEBOOK. „Wenn mehrere Personen Mieter sind, führen die überlebenden Mieter den Mietvertrag einfach fort.“

Wer tritt in das Mietverhältnis ein?

Haben der Mieter und seine Kinder zusammen in der Wohnung gelebt, übernehmen die Kinder den Mietvertrag. Sollte keine der genannten Personen den Mietvertrag erben – etwa, weil der Verstorbene allein gelebt hat – wird das Mietverhältnis mit den Erben weitergeführt, auch wenn diese nicht im Haushalt des Verstorbenen gelebt haben. Das gilt etwa für Kinder, die bereits ausgezogen sind.

Vorteile für die Erben oder Mitbewohner

Die Eintrittsberechtigten und Erben des verstorbenen Mieters können das Mietverhältnis zu den bestehenden Konditionen fortsetzen, wenn sie möchten. Dabei muss nicht zwingend ein neuer Mietvertrag unterschrieben werden. Die Übernahme erfolgt dabei automatisch und ohne eine ausdrückliche Erklärung.

Sonderkündigungsrecht der Erben

Möchten die Erben den Mietvertrag nicht übernehmen, steht ihnen ein Sonderkündigungsrecht zu. „Sie können mit einer Frist von drei Monaten kündigen“, erklärt Mietrechtsexpertin Franz. „Die Kündigung muss dann innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod erfolgen.“ Zudem muss die Kündigung unter Berufung auf das Sonderkündigungsrecht schriftlich erfolgen und von sämtlichen Erben unterzeichnet sein. Falls ein Erbe nicht selbst unterschreiben kann, ist eine Originalvollmacht erforderlich.

Auch Pflichten und Schulden werden vererbt

Erben übernehmen nicht nur die Rechte, sondern auch die Pflichten aus dem Mietverhältnis. Sie müssen etwa dafür Sorge tragen, dass die Wohnung beheizt und gelüftet wird, damit kein Schimmel entsteht. Hier erfahren Sie, welche weiteren typischen Pflichten Mieter haben.

Zudem müssen Schulden wie Miet- oder Nebenkostennachzahlungen aus dem Nachlass beglichen werden. „Wer in das Mietverhältnis eintritt, haftet für die Schulden des Mieters“, erklärt Mietrechtsexpertin Franz. Sollte das Erbe jedoch überschuldet sein, können Erben ihre Haftung beschränken. Ist der Nachlass dennoch nicht ausreichend, kann das Erbe ausgeschlagen werden. Hierfür gilt eine Frist von sechs Wochen.

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Und wenn es keine Erben gibt?

Sind keine Erben vorhanden oder schlagen diese das Erbe aus, wird gerichtlich ein Nachlasspfleger bestellt. Dann kann der Vermieter seine Mietforderung gegen ihn geltend machen. Findet sich auch langfristig kein Erbe, fällt der Nachlass an das jeweilige Bundesland.

Themen Mietrecht

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