8. Januar 2025, 5:25 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Zieht man aus einer Mietwohnung aus, muss man diese in der Regel auch sauber hinterlassen. Doch gehört dazu auch das Reinigen der Fenster? myHOMEBOOK hat nachgefragt.
Nachdem man aus einer Mietwohnung ausgezogen ist, bekommt man in der Regel auch die hinterlegte Kaution zurück. Allerdings nur, wenn sich die Wohnung auch in dem Zustand befindet, der vertraglich festgelegt wurde. Meist findet sich im Mietvertrag eine Formulierung wie „besenrein“ oder „ordnungsgemäßer Zustand“. Doch muss man beim Auszug aus einer Mietwohnung eigentlich auch die Fenster putzen, oder kann man die getrost ignorieren? Antworten gibt es vom Münchner Mieterverein.
Fenster putzen beim Auszug – ja oder nein?
Grundsätzlich ist erst einmal entscheidend, was im Mietvertrag steht. Ist darin festgehalten, dass man beim Auszug aus der Mietwohnung auch die Fenster putzen muss, dann ist dies zu erledigen. Ist aber etwa von einer „besenreinen“ Übergabe die Rede, dann sieht es ein bisschen anders aus.
„Wenn die Wohnung „besenrein“ zurückgegeben werden muss, heißt das nicht, dass die Wohnung einer Grundreinigung unterzogen werden muss. Auch müssen die Fenster nicht frisch geputzt werden“, erklärt Anja Franz vom Mieterverein München auf myHOMEBOOK-Anfrage.
Doch die Expertin appelliert auch an die Mieter: „Wenn die Fenster aber total verdreckt sind und man nicht mehr rausschauen kann, würde ich schon sagen, dass eine Reinigung erfolgen sollte“, so Franz. Höchstrichterlich sei dies aber nicht entschieden, erklärt sie weiter. Mieter sind also, wenn nicht anders im Vertrag festgehalten, nicht verpflichtet, beim Auszug auch ihre Fenster zu putzen.
myHOMEBOOK-Checkliste Worauf es bei der Wohnungsübergabe ankommt
Nachgefragt Was Mieter tun können, wenn die Kaution nicht zurückgezahlt wird
Nachgefragt Sind Mieter verpflichtet, die Fenster zu putzen?
Entscheidend ist, was im Mietvertrag steht
Wichtig und entscheidend bleibt, was im Mietvertrag festgelegt ist. Allerdings müssen sich hier auch Mieter und Vermieter im Klaren sein, was die Formulierungen bedeuten und umfassen. So gibt es einen Fall, der 2007 vor dem Aachener Amtsgericht (Urteil vom 29.11.2007, Az.: 6 C 352/07) verhandelt wurde, bei dem die Mieter Klage gegen ihren Vermieter erhoben haben.
Konkret ging es darum, dass im Vertrag vereinbart war, dass die Wohnung „im sauberen Zustand“ übergeben werden muss. Der Vermieter behielt nach Beendigung des Mietverhältnisses einen Teil der Kaution ein, da seiner Meinung nach die Fenster nicht ausreichend geputzt worden seien. Für die Reinigung sind dann Kosten in Höhe von 250 Euro entstanden, die den Mietern von der Kaution abgezogen wurden. Doch diese wollte das nicht akzeptieren und gingen vor Gericht.
Das Amtsgericht Aachen entschied zugunsten der Mieter. Die Richter hielten fest, dass die Wohnungsübergabe „im sauberen Zustand“ nicht mehr bedeutet als eine Rückgabe im normal gereinigten Zustand. Heißt, die Fenster dürfen zwar nicht verschmutzt sein, müssen aber auch nicht mehr als normal gereinigt werden.