15. Januar 2024, 5:18 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Möbel kaufen ist heutzutage recht einfach. Aussuchen, kaufen und liefern lassen. Allerdings kommt das böse Erwachen, wenn der Lieferant das neue Möbelstück auf dem Bordstein vor dem Haus abstellt. Das muss nicht sein.
Man kauft sich ein neues Möbelstück, einen Fernseher oder vielleicht einen Teppich und groß über die Lieferbedingungen nachzudenken. Am Tag der Lieferung steht man in erwartungsvoller Vorfreude in der Wohnung, bis zu dem Moment, wenn der Lieferwagen wieder abfährt und die Bestellung auf der Straße steht. Großmöbel, Teppiche oder TV-Geräte werden von Speditionsfirmen „meist nur bis zur Bordsteinkante vor das Haus oder die Wohnung“ gebracht, so die Verbraucherzentrale Brandenburg.
Was man bei der Lieferung von Möbeln beachten sollte
Viele Käufer wissen nicht, dass man für eine Lieferung der Möbel in die Wohnung eine spezielle Lieferbedingung vereinbaren muss. Schließt man diese Bedingung nicht ab, „besteht das Recht auf einen Transport bis zum Wunschort“, erklärt die Verbraucherzentrale Brandenburg.
Diese Begriffe sollte man vor einer Möbellieferung kennen
Es gibt zwei Begriffe, die wichtig für eine optimale und zufriedenstellende Lieferung von Möbeln sind.
- Frei Verwendungsstelle – Wenn man möchte, dass die Möbel bis in die Wohnung geliefert werden, muss man beim Kauf und den Lieferbedingungen unbedingt auf diesen Begriff kennen und angeben. Es kann sein, dass ein kleiner Aufpreis auf den Kaufpreis hinzukommt.
- Frei Bordsteinkante – Wenn man diesen Begriff in den Lieferbedingungen liest, aber nicht möchte, dass die Möbel bei der Lieferung an der Straße stehen bleiben, sollte man intervenieren. „frei Bordsteinkante“ bedeute lediglich eine Lieferung bis vor das Wohnhaus, erklärt die Verbraucherzentrale.
Hinweis: Unternehmen müssen die spezielle Lieferbedingung „frei Bordsteinkante“ vor der Anlieferung mit den Käuferinnen und Käufern vereinbaren. Ist dies nicht der Fall, besteht das Recht auf einen Transport bis zum Wunschort – also in die Wohnung.
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Es kommt auf die Vereinbarung an
Man sollte immer bereits vor dem Kauf klären, ob es sich um eine Bordsteinlieferung oder eine Lieferung zur Verwendungsstelle handelt, empfiehlt Torsten Eick, Berater bei der Verbraucherzentrale. Diese Information sollte sich in den Geschäftsbedingungen (AGB) des Händlers finden. Bei Unklarheiten sollten man sich direkt an ihn wenden.
Für die Dokumentation sollte man außerdem Lieferbestätigungen und Vertragsbedingungen aufbewahren, um im Nachhinein die eigenen Rechte durchsetzen zu können.
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„Ich habe beim Möbelkauf selbst schon die Erfahrung gemacht, dass man ganz genau lesen sollte, bis wohin die Pakete geliefert werden. Der kleine, aber feine Unterschied macht es in dem Fall aus. Wenn es nämlich heißt, dass die Möbel bis zur Haustür geliefert werden, hört sich das erstmal besser an als nur bis zum Bordstein. Damit die Lieferanten aber auch bis nach oben kommen, muss von der Wohnungstür die Rede sein.“– Katharina regenthal, Redakteurin
Mit Material der dpa