30. Juli 2024, 12:58 Uhr | Lesezeit: 4 Minuten
Sonnenbaden im eigenen Garten oder auch auf dem Balkon ist natürlich erlaubt – aber darf man dabei auch nackt sein? Dazu wurden bereits einige Gerichtsurteile gesprochen.
Für streifenfreie Bräune oder das Gefühl von Freiheit lassen manche gern ihre Hüllen fallen – auch im eigenen Garten oder auf dem Balkon. Aber ist das auch wirklich erlaubt, oder handelt es sich dabei schon um „Erregung öffentlichen Ärgernisses“? Wenn man nackt im Garten sein möchte und sich keinen Ärger mit den Nachbarn einhandeln möchte, sollte man sich vorab informieren. Einige Urteile liefern Aufschluss über die Rechtslage.
Übersicht
Darf man nackt im eigenen Garten sein?
In der Regel entscheidet immer der Einzelfall. Aber allgemein gilt: Liegt der Garten hinter dem Haus oder ist von einem Sichtschutz umgeben, kann man sich problemlos nackt dort aufhalten. Es handelt sich dabei um keine Straftat, normalerweise auch um keine Ordnungswidrigkeit. Erhascht ein Passant oder Nachbar aber mal einen Blick, muss dieser billigend in Kauf genommen werden.
Nackt sollte man sich generell besser nicht zeigen, wenn der Garten gut einsehbar ist oder sich an einem Ort befindet, an dem es viele Passanten gibt. Dann könnte die Entblößung als Belästigung der Allgemeinheit gelten, was wiederum eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die nach gleichnamigen Gesetz geahndet wird. Schlimmstenfalls kann dabei sogar ein Bußgeld von bis zu 1000 Euro fällig werden.
Was tun, wenn der Nachbar einen dabei beobachtet?
Anders sieht es aus, wenn Neugierige gezielt durch Fenster schauen oder sogar die Kamera zum Filmen zücken. Betroffene können in diesem Fall auf Unterlassung klagen. Das stellt auch das Oberlandesgericht München in einem Urteil vom 27. September 2005 fest (AZ: 32 Wx 65/05).
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Nackt im Garten – kann der Vermieter kündigen?
Sonnt man sich nackt im gemieteten Garten, gelten noch ein paar weitere Regeln. Denn dabei stehen nicht nur Ordnungswidrigkeiten im Raum, sondern auch die Störung des Hausfriedens oder der Hausordnung. Allerdings ist dies in der Praxis nicht geläufig, wie auch bereits ein Urteil aus dem Jahr 2005 in Merzig (AZ: 23 C 1282/04) zeigt.
Dabei ging es um eine Mieterin aus dem Saarland, die sich gern im Garten nackt sonnte. Daraufhin sprach der Vermieter eine Kündigung aus, da ihre Freizügigkeit Gesprächsstoff in der Nachbarschaft nach sich ziehe. Zudem würde der Hausfrieden dadurch gestört werden. Allerdings gab das Gericht dem Vermieter nicht Recht, das Argument würde in diesem Fall nicht gelten.
Welche Regeln gelten auf dem Balkon?
Die gleichen Regeln gelten auch, wenn man sich nackt auf dem Balkon aufhalten möchte. Sofern dieser vor Blicken geschützt ist, sollte Nacktheit kein Problem darstellen. Anders sieht es aus, wenn man als Mieter dabei den Hausfrieden stört oder gegen die geltende Hausordnung verstößt. Beides kann im unwahrscheinlichen Fall zu einer Abmahnung oder auch Kündigung führen, aber auch hier entscheidet der Einzelfall.
Möchten Mieter auf ihrem gut einsehbaren Balkon dennoch nicht auf Nacktheit verzichten, können sie unter Umständen nachträglich einen Sichtschutz anbringen. Dieser muss aber zum Stil des Hauses passen und unbedingt mit dem Vermieter und/oder der Hausverwaltung abgesprochen werden.
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Wie sieht es mit Sex auf dem Balkon oder im Garten aus?
Den Hausfrieden würde man aber mitunter stören, wenn man sich nicht nur nackt auf dem Balkon aufhält, sondern auch sexuell aktiv wird und dadurch für Aufsehen sorgt. Melden Nachbarn oder Passanten den Vorfall oder kommt dies häufiger vor, kann es ebenfalls zu einer Abmahnung kommen. Das bestätigt auch ein Urteil des Amtsgerichts Bonn (AZ: 8 C 209/05).
Im konkreten Fall vergnügte sich eine Mieterin eines Mehrfamilienhauses auf ihrem Balkon mit ihrem Partner. Das blieb bei den Nachbarn nicht unbemerkt – sie beschwerten sich beim Vermieter. Dieser mahnte die Mieterin kurzerhand ab. Die Richter gaben dem Vermieter Recht, denn Sex auf dem Balkon würde den Hausfrieden stören. Zudem sei der entsprechende Balkon auch noch von einem Kinderspielplatz einsehbar.
Von diesem Urteil lässt sich noch kein allgemeines Verbot aussprechen. Wer allerdings gerne im Garten oder auf dem Balkon sexuell aktiv ist, sollte dafür sorgen, dass er dabei nicht gesehen oder auch gehört wird.