25. Oktober 2024, 12:50 Uhr | Lesezeit: 4 Minuten
Viele Menschen bestellen diverse Artikel im Internet. Allerdings möchten nicht alle, dass jemand ihr Grundstück betritt. Doch was passiert, wenn der Paketbote die Sendung auf dem Grundstück ablegt oder dieses betritt, um das Paket zuzustellen? Diese Frage wirft sowohl rechtliche als auch praktische Überlegungen auf.
Darf der Paketbote überhaupt mein Grundstück ohne Erlaubnis betreten? Und was kann ich tun, wenn ich das nicht möchte? In diesem Artikel klären wir die wichtigsten rechtlichen Rahmenbedingungen und geben praktische Tipps, wie man den Paketempfang regeln kann. Außerdem verrät ein Anwalt gegenüber myHOMEBOOK, welche Rechte und Möglichkeiten Hauseigentümer haben.
Darf der Paketbote einfach auf das eigene Grundstück?
Angenommen, man hat etwas online bestellt und wartet sehnsüchtig auf das Paket. Allerdings möchte man nicht, dass jemand – insbesondere der Paketbote – das Grundstück betritt. Doch irgendwie muss dieser das Paket ja zustellen. Also betritt er das Grundstück. Darf er das?
Thomas Pliester, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, erklärt gegenüber myHOMEBOOK, dass es von verschiedenen Faktoren abhänge, ob ein Paketbote das Grundstück betreten dürfe und ob ihm dies überhaupt gestattet sei. Zudem fügt er hinzu: „Wenn der Grundstückseigentümer sein eingezäuntes Grundstück mit einem Tor verschließt, ohne dass er dem Postboten einen Schlüssel aushändigt, dann besteht für ihn überhaupt keine Möglichkeit, das Grundstück zu betreten und das ist dann letztlich auch eine eindeutige Aufforderung, nicht nur für Postboten, sondern auch für alle anderen, dass dieses Grundstück nicht betreten werden soll.“
Zudem weist Pliester darauf hin, dass es weitere Indizien dafür gibt, wie man signalisieren kann, dass niemand, auch nicht der Paketbote, das eigene Grundstück betreten darf. Pliester sagt dazu: „Ein weiteres Anzeichen dafür, dass der Grundstückseigentümer nicht wünscht, dass sein Grundstück betreten wird, ist die Tatsache, dass er vor dem Zaun oder vor dem Tor einen Briefkasten installiert und vielleicht auch eine Ablagemöglichkeit für Pakete.“ Dies sei nicht nur ein Hinweis, sondern auch eine klare Aufforderung an den Postboten, das Grundstück nicht zu betreten.
Dieses Recht hat der Eigentümer
Sollte der Paketbote trotz klarer Hinweise das Grundstück des Hauseigentümers betreten, greift dessen Eigentumsrecht. Dabei handelt es sich um das Recht einer Person, frei über eine Sache zu verfügen – in diesem Fall des Eigentümers, frei über sein Grundstück zu bestimmen – und andere Personen vom Betreten oder der Nutzung auszuschließen. Dieses Recht ist in Deutschland im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in Paragraph 903, geregelt. Pliester erwähnt auch, dass der Paketbote in diesem konkreten Fall kein eigenes Recht habe und sich an die Hinweise und Anzeichen halten muss. Auch fügt der Anwalt hinzu: „Wenn er keine sichere Zustellung gewährleisten kann, dann stellt er nicht zu.“
Paketbote liefert, ohne Grundstück zu betreten
Haben Sie als Eigentümer (oder sogar als Mieter) einen eindeutigen Hinweis gemacht, dass Sie nicht möchten, dass der Paketbote das Grundstück betritt, muss es natürlich auch eine Alternative geben. Denn grundsätzlich muss das Paket auch geliefert werden.
Nahezu alle Paketzustelldienste bieten mittlerweile die Möglichkeit, online oder per App einen Ablageort zu wählen. Als Grundstückseigentümer kann man Voraus festlegen, wo der Zusteller das Paket ablegen darf, ohne das Grundstück zu betreten. Durch die Wahl des Ablageortes kann man außerdem signalisieren, ob der Zusteller das Grundstück betreten darf, beispielsweise wenn man die Haustür als Ablageort auswählt.
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Das sagt die Post
myHOMEBOOK hat auch bei der Deutschen Post nachgefragt, wie sie mit diesem Thema umgeht. Ein Sprecher der DHL beziehnungsweise der Deutschen Post erwähnte das Postgesetz. Dieses verpflichtet das Unternehmen und demzufolge die Zusteller, Briefe und Pakete an die entsprechenden Adressaten zuzustellen.
Weiter führte er aus: „Um dem nachkommen zu können, müssen unsere Zusteller in der Regel die Grundstücke betreten können. Dieser Zugang wird auch seit Jahrzehnten bei den meisten Haushalten mit stillschweigendem Einverständnis praktiziert.“ Dabei verweist er jedoch auch auf das stets geltende Hausrecht des Grundstückseigentümers. Er fügt hinzu: „Rechtlich gesehen kann ein Eigentümer dem Paketzusteller beziehungsweise der Deutschen Post das Betreten seines Grundstücks verbieten.“