1. Dezember 2020, 21:02 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Angenommen, es klingelt an der Haus- oder Wohnungstür und die Polizei gibt sich zu erkennen. Sie bittet um Einlass – was würden Sie tun? Viele fühlen sich verpflichtet und lassen die Beamten rein. Muss man das überhaupt? Welche Regeln und Gesetze gelten?
Es gibt verschiedene Gründe, warum Beamte an der Haus- oder Wohnungstür klingeln und um Einlass bitten. Und genau hier liegt der Punkt. In einigen Fällen können die Polizisten zwar darum bitten, Bewohner müssen dieser Bitte aber nicht immer nachkommen und die Polizei zu Hause reinlassen. Rechtliche Grundlage hierfür ist hierfür das Bundespolizeigesetz, § 45.
Wann muss man die Polizei in das Wohnhaus lassen?
Mehrfamilienhaus
Folgender Fall: Die Polizei möchte zu Mieter/in X, der/die allerdings die Haustür des Mietshauses nicht öffnet. Deshalb klingeln die Beamten bei Mieter/in Y, um um Zutritt zu bitten. Mieter/in Y kann die Haustür daraufhin öffnen, muss es aber nicht.
Im Eigenheim oder an der Wohnungstür
Klingeln die Beamten an der Wohnungs- oder Haustür, dürfen sie nur mit einem Durchsuchungsbeschluss oder Haftbefehl eintreten. Man muss die Polizei also nicht zwangsläufig reinlassen. Gibt man aber seine Erlaubnis, dürfen die Beamten auch ohne Beschlüsse eintreten. Die Beamten dürfen sich dann aber nur in den Räumlichkeiten aufhalten, die vom Mieter/der Mieterin beziehungsweise vom Eigentümer/der Eigentümerin „freigegeben“ sind. Durchsuchungen –beispielsweise mit dem Öffnen von Schränken – sind nicht erlaubt.
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Wann darf sich die Polizei Zutritt verschaffen?
Dies gilt nicht bei sogenannter Gefahr in Verzug. Dieser Fall tritt dann ein, wenn die Polizei den Verdacht einer Gefahrensituation oder eines Verbrechens hat oder jemanden in Not wägt. Von Gefahr im Verzug spricht man auch dann, wenn die Polizei zu lange auf einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss warten müsste und in dieser Zeit Beweismittel verändert oder vernichtet werden könnten. Dann dürfte die Polizei auch ohne Beschlüsse Wohnungen sowie Häuser betreten – und sich auch Zugang zu diesen verschaffen.
Wenn betroffene Mieter/innen oder Eigentümer/innen bei einer derartigen Situation die Polizei nicht reinlassen, darf sie sich gewaltsam Zutritt verschaffen – beispielsweise durch das Aufbrechen der Tür. Sollte sich der Verdacht anschließend als nicht gerechtfertigt herausstellen, zahlt der Staat dem Betroffenen den Schaden an der Tür.