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Nachgefragt

Wann muss man die Polizei zu Hause hereinlassen?

Viele würden die Polizei wohl aus Pflichtgefühl reinlassen, dabei muss man das nicht immer
Viele würden die Polizei wohl aus Pflichtgefühl hereinlassen, dabei muss man das nicht immer Foto: picture alliance/dpa | Uli Deck
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Lena Hackauf
Laura Graichen,

4. März 2025, 12:47 Uhr | Lesezeit: 4 Minuten

Manchmal nimmt man in der eigenen Wohnung Geräusche oder Geschehnisse aus der Nachbarschaft wahr, die beunruhigend wirken. Laute Schreie, heftiger Streit oder verdächtige Aktivitäten können den Eindruck erwecken, dass etwas nicht stimmt. In solchen Situationen stellt sich die Frage, ob man die Polizei rufen sollte – und wenn sie dann vor der Tür steht, ob man sie überhaupt in die Wohnung lassen muss. Viele Menschen sind unsicher, welche Rechte und Pflichten sie in solch einem Fall haben.

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Besonders in Mehrfamilienhäusern kommt es vor, dass sich Nachbarn um die Sicherheit anderer sorgen. Doch selbst wenn man selbst keine Straftat begangen hat, kann es passieren, dass die Polizei an der Tür klingelt, etwa aufgrund eines Notrufs, einer Lärmbeschwerde oder eines Verdachts auf häusliche Gewalt beim Nachbarn. Die Frage, die sich nun stellt: Muss man – oder auch der Nachbar – die Beamten hereinlassen, oder gibt es Situationen, in denen man den Zutritt verweigern darf? myHOMEBOOK hat bei der Bundespolizei nachgefragt, wann man die Polizei reinlassen muss.

Wann muss man die Polizei ins Wohnhaus lassen?

Es gibt verschiedene Gründe, warum Beamte an der Haus- oder Wohnungstür klingeln und um Einlass bitten. Und genau hier liegt der Punkt. In einigen Fällen können die Polizisten zwar darum bitten, Bewohner müssen dieser Bitte aber nicht immer nachkommen und die Polizei zu Hause reinlassen. Rechtliche Grundlage hierfür ist das Bundespolizeigesetz, § 45.

Grundsätzlich darf eine Wohnung nur mit einem richterlichen Beschluss durchsucht werden, wie die Bundespolizei auf Anfrage von myHOMEBOOK informiert. „Gegen den Wohnungsdurchsuchungsbeschluss kann die Beschwerde nach den §§ 304 StPO eingelegt werden“, so die Bundespolizei.

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Mehrfamilienhaus

Folgender Fall: Die Polizei möchte zu Mieter X, der allerdings die Haustür des Mietshauses nicht öffnet. Deshalb klingeln die Beamten bei Mieter Y, um nach Zutritt zu bitten. Mieter Y darf die Haustür daraufhin öffnen, ist dazu aber nicht verpflichtet.

Im Eigenheim oder an der Wohnungstür

Klingeln die Beamten an der Wohnungs- oder Haustür, dürfen sie nur mit einem Durchsuchungsbeschluss oder Haftbefehl eintreten. Man muss die Polizei also nicht zwangsläufig reinlassen. Gibt man aber seine Erlaubnis, dürfen die Beamten auch ohne Beschlüsse eintreten. Die Beamten dürfen sich dann aber nur in den Räumlichkeiten aufhalten, die vom Mieter/der Mieterin beziehungsweise vom Eigentümer/der Eigentümerin „freigegeben“ sind. Durchsuchungen – etwa das Öffnen von Schränken – sind nicht erlaubt.

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Wann darf sich die Polizei Zutritt verschaffen?

Dies gilt nicht bei sogenannter Gefahr in Verzug. Dieser Fall tritt dann ein, wenn die Polizei den Verdacht einer Gefahrensituation oder eines Verbrechens hat oder jemanden in Not wähnt. Von Gefahr im Verzug spricht man auch dann, wenn die Polizei zu lange auf einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss warten müsste und in dieser Zeit Beweismittel verändert oder vernichtet werden könnten. Dann darf die Polizei auch ohne Beschlüsse Wohnungen und Häuser betreten – und sich notfalls gewaltsam Zugang verschaffen.

Neben strafrechtlichen Durchsuchungen kann die Bundespolizei auch präventiv tätig werden, um Gefahren abzuwenden. Wie die Bundespolizei gegenüber myHOMEBOOK erläutert, darf sie eine Wohnung betreten, wenn sich dort eine gesuchte Person oder ein sicherzustellender Gegenstand befindet. Zudem sei ein Zutritt erlaubt, wenn eine unmittelbare Gefahr für Menschen oder wertvolle Gegenstände bestehe.

Wenn betroffene Mieter oder Eigentümer bei einer derartigen Situation die Polizei nicht reinlassen, darf sie sich gewaltsam Zutritt verschaffen – beispielsweise durch das Aufbrechen der Tür. Sollte sich der Verdacht anschließend als nicht gerechtfertigt herausstellen, zahlt der Staat dem Betroffenen den Schaden an der Tür.

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Darf die Polizei während der Nachtzeit eine Wohnung betreten oder durchsuchen?

Auch in der Nacht darf die Polizei nicht einfach in eine Wohnung eindringen. „Eine Wohnungsdurchsuchung zur Nachtzeit ist in § 104 Abs. 1 StPO (Strafprozessordnung) geregelt“, so die Bundespolizei. Es gibt jedoch ein paar Ausnahmen. Bei einer Verfolgung auf frischer Tat, zur Wiederergreifung eines entflohenen Gefangenen oder bei Gefahr im Verzug darf sich die Polizei Zutritt verschaffen.

Eine Wohnung darf nach StPO außerdem dann während der Nachtzeit untersucht werden, wenn der Verdacht besteht, dass auf ein wichtiges Speichermedium zugegriffen wird und ohne die Durchsuchung eine unverschlüsselte Auswertung entweder nicht möglich oder erheblich erschwert wäre.

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