2. Oktober 2024, 12:19 Uhr | Lesezeit: 5 Minuten
Bunte Blätter auf dem Gehweg läuten den Herbst ein. Sobald es allerdings regnet, können die Blätter zur gefährlichen Rutschpartie für Fußgänger werden. Doch wer ist eigentlich für das Laub zuständig und wer haftet bei einem Unfall?
Scheint im Herbst die Sonne auf die bunten Blätter, die langsam von den Bäumen rieseln, dann ist das durchaus schön anzusehen. In Kombination mit Regen wird es allerdings gefährlich. Denn dann verwandeln die hübschen Blätter Gehwege in glitschige Strecken. Für Fußgänger kann der normale Spaziergang dann zur gefährlichen Rutschpartie werden. Aber wer haftet, wenn sich jemand beim Sturz verletzt? Müssen Eigentümer das Laub vom Gehweg beseitigen oder sind dafür Städte oder Gemeinden zuständig? myHOMEBOOK hat die Antworten.
Wer ist für die Laubbeseitigung auf dem Gehweg verantwortlich?
Grundsätzlich sind die Städte und Gemeinden im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht für die Reinigung von Gehwegen verantwortlich. In den meisten Fällen wurde diese Verpflichtung allerdings an die Hauseigentümer übertragen. Das bedeutet, Eigentümer müssen den Bürgersteig, der sich vor ihrem Grundstück befindet, sauber halten.
Eigentümer können diese Pflicht auch auf ihre Mieter übertragen – das muss dann allerdings auch im Mietvertrag festgehalten werden. Außerdem können Eigentümer einen professionellen Reinigungsdienst engagieren. Die Kosten dafür werden allerdings über die Nebenkosten bei den Mietern abgerechnet.
Handelt es sich um einen Weg vor einem Grundstück der Stadt oder Gemeinde, dann ist diese für die Beseitigung des Laubs zuständig. In der Regel übernimmt das dann die Stadtreinigung.
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Wer haftet bei einem Unfall?
Rutscht ein Fußgänger auf nassem Laub auf dem Gehweg vor einem Haus aus und verletzt sich, kann er nicht automatisch einen Schadenersatzanspruch stellen. Denn es spielen mehrere Faktoren eine Rolle. Zum einen geht es darum, ob Eigentümer überhaupt ihrer Pflicht nachgekommen sind und den Weg von Blättern befreit haben. Zum anderen sind auch Fußgänger in der Pflicht, schreibt der Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer Haus & Grund Deutschland.
Dort heißt es, dass Passanten sich nicht unbeschwert sorglos verhalten und dann Dritte wegen eigener Unachtsamkeit zur Rechenschaft ziehen könnten. Auch sie würden eine Mitverantwortung tragen und im Schadensfall sogar eine Mitschuld, wenn Regeln nicht befolgt würden.
Laut mehrerer deutscher Gerichtsurteile müssen Fußgänger im Herbst mit erhöhter Rutschgefahr auf Gehwegen rechnen. Denn Grundstückseigentümern ist es insbesondere im Herbst nicht möglich noch rechtlich geboten, die Wege ständig laubfrei zu halten.
Der Bund der Versicherten rät Eigentümern, sich abzusichern, um bei einem Unfall nicht auf den Schadensersatzforderungen sitzen zu bleiben. Diejenigen, die ihr Eigentum vermieten, sollten eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung abschließen. Überflüssig ist diese allerdings, so heißt es, wenn ein ausreichender Versicherungsschutz über eine Privathaftpflichtversicherung besteht. Die Deckungssummer sollte dabei mindestens 15 Millionen Euro pauschal für Sach-, Personen- und Vermögensschäden betragen.
Wie oft muss Laub von Gehwegen entfernt werden?
Laut Gesetz gibt es zwar die Verpflichtung zum Laub fegen – wie oft das gemacht werden muss, wurde allerdings nicht festgelegt. Dennoch müssen auch die Witterungsverhältnisse abgewogen und geschaut werden, ob etwa verstärkt Blätter herunterfallen. Dann muss häufiger gekehrt werden.
Bei der Uhrzeit orientiert sich die Räumpflicht dagegen an den Vorgaben für den Schneeräumdienst. Danach heißt es, dass Gehwege an Wochentagen zwischen 7 und 20 Uhr und an Wochenenden und Feiertagen zwischen 9 und 20 Uhr von Belägen befreit sein müssen.
Rutscht ein Passant vor 7 Uhr morgens auf nassem Laub auf, kann er keinen Schadensersatzanspruch stellen, entschied etwa das Landgericht Frankfurt. Zur Begründung hieß es, dass Hausbesitzer das Laubfegen in den frühen Morgenstunden nicht abverlangt werden könne.
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Was, wenn Eigentümer ihrer Pflicht nicht nachkommen?
Ignorieren Eigentümer einfach ihre Pflicht, die Gehwege von Laub zu befreien, ist das laut Gesetz eine Ordnungswidrigkeit. Es droht ein Bußgeld, das je nach Bundesland bis zu 50.000 Euro betragen kann.
Übrigens: Eigentümer sind für das Laub auf dem Gehweg vor ihrem Grundstück verantwortlich – auch, wenn das Laub vom Baum des Nachbarn kommt. Das gilt auch für Stadtbäume. Denn niemand könne die Verursacher in die Pflicht nehmen, heißt es. Stattdessen müssen diejenigen fegen, auf deren Grundstück das Laub liegt.