14. Mai 2020, 13:59 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Beim Blumengießen auf dem Balkon geht schnell mal etwas Wasser über Bord. Wer haftet, wenn dadurch Schäden bei den Nachbarn entstehen?
Platsch – der Nachbar hat mal wieder mit zu großem Schwung seine Blumen auf dem Balkon gegossen und das überschüssige Gießwasser landet auch auf dem Balkon darunter. Blöd nur, dass auf dem Tisch ein Handy lag, das deshalb kaputtgegangen ist. Jetzt stellt sich die Frage, wer für den Schaden haftet, den das Gießwasser auf dem Balkon angerichtet hat.
Schadensübernahme bei Gefälligkeitshandlungen
Generell muss derjenige für den Schaden aufkommen, der ihn verbockt hat. In diesem Fall wäre das der Blumengießer selbst. Hat ein hilfsbereiter Bekannter den Blumendienst übernommen, sieht die Rechtslage jedoch etwas komplizierter aus. Denn einige Gerichte urteilen, dass man bei sogenannten Gefälligkeitshandlungen keinen Schaden übernehmen muss.
Eine Gefälligkeitshandlung kann vorliegen, wenn der Bekannte beispielsweise die Blumen im Urlaub freiwillig gießt, ohne Geld dafür zu bekommen. Bei der Urteilsfindung gilt es zu ermitteln, ob der Schaden nur leicht fahrlässig zustande gekommen ist. Ein Überschwung beim Gießen „aus Versehen“ könnte demnach juristisch so ausgelegt werden. Bei grober Fahrlässigkeit muss in der Regel der Verursacher haften und für den Schaden aufkommen, den sein Gießwasser auf dem Balkon des Nachbarn angerichtet hat.
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Schaden durch Gießwasser auf dem Nachbar-Balkon – springt die Versicherung ein?
Generell kann die private Haftpflichtversicherung Schäden durchs Blumengießen übernehmen. Das muss man allerdings je nach Fall mit der Police klären. Bei Schäden durch Gefälligkeit springt aber nicht jede Versicherung ein, das wird im Zweifel vorab in den Vertragsklauseln festgelegt. Ist der Schaden ohne Schuld entstanden, kann die Hausratsversicherung die Kosten übernehmen.
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Was ist beim Blumengießen auf dem Balkon zu beachten?
Prinzipiell darf beim Blumengießen auch mal etwas Wasser auf den Nachbarbalkon heruntertropfen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung sieht das Landgericht München darin nicht. (Urteil 1 S 1836/13)
Allerdings schränken die Münchener Richter ein, dass (sichtbare) Personen auf dem Nachbarbalkon durch das herab tropfende Wasser nicht gestört werden dürfen. Wer Nachbarschaftsstreit oder gar eine Unterlassungsklage vermeiden will, sollte im Zweifel daher bei den Nachbarn fragen, wann man gießen kann, ohne sie zu stören.