30. Mai 2021, 5:25 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Kaum ein Thema ist zwischen Mietern und Vermietern so umstritten wie Schönheitsreparaturen. Klauseln in Mietverträgen sollen eigentlich alles regeln. Manchmal steckt der Teufel aber im Detail.
Ob Mieter kleinere Reparaturen durchführen müssen, ist meist im Mietvertrag geregelt. Allerdings hält nicht jede Klausel auch einer juristischen Überprüfung stand. Stellt sich die Frage: Was wenn Mieter gestrichen haben, obwohl sie eigentlich gar nicht dazu verpflichtet gewesen wären? In diesem Fall kann es Anspruch auf Schadenersatz nach der Schönheitsreparatur geben. Das befand zumindest das Amtsgericht Bautzen (Az.: 20 C 6/20), wie die Zeitschrift „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“ (Heft 4/21) berichtet.
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In dem verhandelten Fall hatte eine Mieterin die Wohnung vor ihrem Auszug gestrichen. Der Hausverwaltung gefielen die Arbeiten aber nicht. Bei der Übergabe hatte man nicht deckenden Farbanstrich in mehreren Zimmern kritisiert. Am Ende stritten sich die Parteien darüber, ob die Endrenovierungsklausel individuell verhandelt oder eine Allgemeine Geschäftsbedingung und damit überhaupt rechtens war.
Das Urteil: Nach Ansicht des Gerichts handelte es sich bei dem Mietvertrag um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Die Klauseln seien zwischen den Vertragsparteien nicht ausgehandelt worden. Die Klausel, die die Mieterin verpflichtet, bei Auszug zu renovieren, sei im Übrigen unwirksam, denn sie benachteilige die Mietpartei, da eine Renovierung hier selbst bei kurzer Mietdauer oder bei kurz zuvor erfolgten Schönheitsreparaturen erforderlich ist. Insofern habe die Mieterin hier Anspruch auf Schadenersatz Durchführung der Schönheitsreparatur.
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